Derivative und originäre Firmenwerte
Ein derivativer Firmenwert entsteht durch den entgeltlichen Erwerb eines Unternehmens und muss in der Bilanz aktiviert werden. Der originäre Firmenwert, der durch unternehmensinterne Prozesse entsteht, unterliegt einem Aktivierungsverbot.
Wertbestimmung und Abschreibung
Der derivative Firmenwert basiert auf dem Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Substanzwert. Er gilt als zeitlich begrenzt abnutzbarer Vermögensgegenstand und muss gemäß Handels- und Steuerrecht planmäßig abgeschrieben werden.
- Die Abschreibung erfolgt in der Handelsbilanz gemäß § 253 HGB.
- In der Steuerbilanz gilt eine feste Nutzungsdauer von 15 Jahren nach § 7 Abs. 1 EStG.
- Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei dauerhafter Wertminderung möglich.
Bilanzierungspflicht für derivative Werte
Ein entgeltlich erworbener Firmenwert muss gemäß § 246 HGB aktiviert werden. Der Wert ergibt sich aus dem Kaufpreis abzüglich der materiellen und immateriellen Einzelwerte des Unternehmens.
Abschreibung und BilRUG-Änderungen
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) verlangt ab dem 1. Januar 2016 eine abschreibungsbezogene Erläuterung im Anhang. Falls die Nutzungsdauer nicht bestimmbar ist, erfolgt die Abschreibung pauschal auf 10 Jahre.
Aktivierungs- und Bewertungsregeln
Das Steuerrecht sieht eine Aktivierungspflicht für den derivativen Firmenwert vor. Der Kaufpreis wird dabei auf die Wirtschaftsgüter verteilt. Mehrwerte, die über die Substanzwerte hinausgehen, werden als Geschäftswert erfasst.
Steuerrechtliche Abschreibungen
Die Abschreibung erfolgt linear über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 EStG).
- Abweichende Nutzungsdauern sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Eine sofortige Betriebsausgabe ist möglich, wenn kein Geschäftswert vorhanden ist.
- Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei Wertminderung erlaubt.
Mitunternehmeranteile und Ergänzungsbilanzen
Bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen kann ein anteiliger Geschäfts- oder Firmenwert entstehen. Dieser wird in einer Ergänzungsbilanz aktiviert und abgeschrieben.
Bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Diese Unterschiede betreffen insbesondere die Aktivierungspflicht, die Abschreibungsdauer und die Bewertungsvorschriften.
Handelsbilanz:
Aktivierungspflicht nur für derivative Werte.
Abschreibung gemäß individueller Nutzungsdauer.
Bewertung gemäß § 253 HGB.
Steuerbilanz:
Feste Nutzungsdauer von 15 Jahren.
Lineare Abschreibungspflicht nach § 7 Abs. 1 EStG.
Teilwertabschreibung bei Wertminderung.
Definition und Unterschiede
Der Praxiswert beschreibt den Mehrwert einer freiberuflichen Praxis, während der Geschäftswert auf gewerbliche Unternehmen angewendet wird. Beide berücksichtigen immaterielle Vorteile wie Kundenstamm und Vertrauen.
Bilanzierung und Abschreibung
Ein selbstgeschaffener Praxiswert darf in der Bilanz nicht aktiviert werden. Dies liegt daran, dass es sich um einen originären Wert handelt, der im Betrieb selbst entstanden ist und somit einem Aktivierungsverbot unterliegt.
Im Gegensatz dazu muss ein entgeltlich erworbener Praxiswert, der beispielsweise beim Kauf einer bestehenden Praxis entsteht, in der Bilanz aktiviert werden. Dieser derivative Praxiswert wird anschließend gemäß den geltenden Abschreibungsvorschriften linear abgeschrieben.
Die Nutzungsdauer für einen solchen Praxiswert variiert je nach Art der Praxis. Für Einzelpraxen wird in der Regel eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren angenommen. Handelt es sich hingegen um eine Sozietät, also eine Gemeinschaftspraxis, wird häufig eine längere Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren angesetzt. Diese Fristen basieren auf der Annahme, dass der Wert einer freiberuflichen Praxis stärker von der persönlichen Vertrauensbasis des Inhabers abhängt und daher schneller an Wert verlieren kann.
Steuerliche Besonderheiten
Bei der Praxisbewertung berücksichtigt man die persönliche Vertrauensbasis des Praxisinhabers. Dadurch kann der Wert schneller sinken als bei einem Unternehmensgeschäftswert.
Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt ein bedeutendes immaterielles Wirtschaftsgut dar, das in Handels- und Steuerbilanzen unterschiedlich behandelt wird. Während in der Handelsbilanz individuelle Nutzungsdauern gelten, setzt die Steuerbilanz eine pauschale Abschreibungsfrist von 15 Jahren fest. Der Praxiswert ähnelt dem Geschäfts- oder Firmenwert, weist aber aufgrund seiner personenbezogenen Merkmale kürzere Abschreibungsfristen auf. Unternehmen und Freiberufler sollten diese Unterschiede bei Kauf und Bilanzierung genau beachten.