Wie hoch der Anteil an Lohnsteuer ist, richtet sich danach, in welche Lohnsteuerklasse jeder einzelne Mitarbeiter eingeordnet ist. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, durch die sich entsprechend ein zu versteuernder Beitrag ergibt. Die gesetzliche Erklärung zu den Lohnsteuerklassen finden Sie unter §38b im Einkommensteuergesetz.
Welche Lohnsteuerklasse für Ihre Angestellten gilt, ist von einigen Kriterien abhängig:
Steuerklasse I ledige Arbeitnehmer
In diese Lohnsteuerklasse fallen alle ledigen Angestellten. Solange Ihr Mitarbeiter unverheiratet ist, allein lebt und auch nur für sich selbst sorgen muss, ist er in der Steuerklasse I.
Steuerklasse II alleinerziehende Arbeitnehmer
Ist Ihr Angestellter alleinstehendes Elternteil, ist er oder sie der Steuerklasse II zugeordnet. In diesem Fall steht ihm oder ihr ein Entlastungsbeitrag zu.
Steuerklasse III verheiratete Arbeitnehmer
Die Lohnsteuerklassen 3, 4 und 5 gelten für verheiratete Angestellte. Steuerklasse 3 trifft auf Arbeitnehmer zu, die ein höheres Einkommen als der Ehepartner haben. Diese Klasse gilt ebenso, wenn der Mann oder die Frau des Arbeitnehmers in Steuerklasse 4 eingeordnet ist.
Steuerklasse IV verheiratete Arbeitnehmer
Arbeitnehmer fallen in Steuerklasse 4, wenn sie ungefähr das gleiche Einkommen wie Partner oder Partnerin verdienen.
Steuerklasse IV mit Faktor verheiratete Arbeitnehmer
Die Steuerklasse IV mit Faktor ist eine Alternative zur Steuerklassenkombination III – V, für Ehepaare, die sehr unterschiedlich verdienen. Due die Steuerklasse IV mit Faktor wird der Splittingvorteil bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. So werden größere Nachzahlungen vermieden.
Steuerklasse V Verheiratete Arbeitnehmer
Diese Klasse ist das Gegenstück zur Steuerklasse III. Verdienen Angestellte weniger als deren Partner/in, sind sie in diese Steuerklasse einzustufen. Hieraus ergibt sich, dass deren Ehemann/-frau bereits in Klasse 3 eingetragen ist.
Steuerklasse VI Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen
Hat ein Angestellter mehrere Jobs gleichzeitig, d.h. wenn er/sie Lohn von weiteren Arbeitgebern erhält, fällt er in die Steuerklasse VI.
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Ihre Aufgabe als Arbeitgeber ist es, vom Bruttolohn deiner Mitarbeiter den Prozentsatz der Lohnsteuer einzubehalten. Zu einem bestimmten Termin nehmen Sie eine Lohnsteuerabrechnung vor und führen die Summe aller Lohnsteuersätze an das zuständige Finanzamt ab. Hierzu müssen Sie regelmäßig eine elektronische Lohnsteueranmeldung einsenden, worin Sie aufzeigen, wie sich die Beträge zusammensetzen. Hierfür stellt das Finanzministerium das ELSTER-Portal für die digitale Übermittlung der Lohnsteuer zur Verfügung.
Wann Sie die Lohnsteuerabrechnung durchführen, ist vom gesamten Lohnsteuerbetrag all Ihrer Mitarbeiter abhängig.
- Führen Sie weniger als 1.000 Euro Lohnsteuer für alle Mitarbeiter ab, können Sie Ihre Lohnsteuerabrechnung einmal im Kalenderjahr entrichten.
- Führen Sie als Unternehmer weniger als 4.000 Euro Lohnsteuer für alle Mitarbeiter ab, übermitteln Sie die Lohnsteuer quartalweise an die Finanzbehörde.
- Tragen Sie mehr als 4.000 Euro Lohnsteuer Ihrer Mitarbeiter zusammen, müssen Sie die Lohnsteuerabrechnung monatlich, spätestens bis zum 10. des Folgemonats, an das Finanzamt überweisen.
Wie bzw. woraus ist die Lohnsteuer zu berechnen?
Damit Sie die Lohnsteuer richtig berechnen, veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) jedes Jahr aktualisierte Lohnsteuertabellen. Ein grundlegender Faktor für die Berechnung der Lohnsteuer ist die Steuerklasse. Dazu kommen außerdem Lohnsteuerabzugsmerkmale, mit denen die Höhe des Lohnsteuersatzes gemindert wird.
Diese sind:
- Kinderfreibeträge
- Steuerfreibetrag
- Hinzurechnungsbetrag
- Beiträge privater Kranken- und Pflegeversicherung
- Hinweise zur Umgebung von Doppelbesteuerung
- Kirchenzugehörigkeit
Es gibt verschiedene Möglichkeiten und Anbieter, die diverse Lohnsteuerrechner anbieten und mit denen Sie die Lohnsteuer online berechnen können. Sie können entweder den BMF-Lohnsteuerrechner verwenden, oder Sie entscheiden sich für eine Softwarelösung zur Berechnung der Lohnsteuer.
Die gängigsten Freibeträge beim Lohnsteuerabzug sind:
1. Lohnsteuerfreibetrag
Für die Steuerklassen 1-4 gibt es den Grundfreibetrag. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer für Arbeitnehmer erst ab einem bestimmten Jahreseinkommen gilt. Für 2024 liegt die Lohnsteuergrenze bei 11.604 Euro. Verdient ein Angestellte weniger, ist er von der Lohnsteuer nicht betroffen. Für die Steuerklasse 3 gilt der doppelte Grundfreibetrag, der bei 23.208 Euro liegt.
2. Arbeitnehmerpauschbetrag
Für alle Arbeitnehmer ist dieser Pauschbetrag bewilligt. Diesen bezeichnet man auch als Werbungskosten-Pauschbetrag, der für die Steuerklassen 1-5 bereits im Lohnsteuertarif eingeplant ist. Er liegt bei 1.230 Euro.
3. Sonderausgabenpauschbetrag
Für Sonderausgaben ist ein Pauschal-Betrag von 36 Euro angesetzt. Dieser gilt für die Steuerklassen 1-5.
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Angestellten entweder zum Jahresende oder zu Beginn des neuen Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr zukommen lassen. Mit dieser erhält Ihr Arbeitnehmer eine Zusammenfassung über Leistungen und Abzüge der Lohnsteuer des vergangenen Jahres. In diesem Zusammenhang endet der Vorgang des Lohnsteuerabzugs. Diese Bescheinigung braucht der Arbeitnehmer, um seine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Die gelisteten Beträge zeigen, ob der Angestellte Steuern zurückerstattet bekommt und wenn ja, wie hoch diese Rückzahlung ist. Das online ELSTER-Portal bietet weitere Hilfe bei der Lohnsteuererklärung und bietet eine Übersicht zu den Zahlungen der Lohnsteuerbeträge an.
Mit der jährlichen Einkommensteuererklärung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Lohnsteuer zurückzuholen. Ursachen hierfür sind entweder, wenn der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer behalten hat, falsche ELStAM-Informationen oder eine falsche Lohnabrechnung. Als Arbeitgeber können Sie die Lohnsteuerrückerstattung entweder durch eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vornehmen oder in Zusammenhang mit dem Lohnsteuerjahresausgleich. Ihr Mitarbeiter kann die zu viel gezahlte Lohnsteuer auch in Verbindung mit seiner jährlichen Lohnsteuersteuererklärung rückwirkend zurückholen.
Zum Ende des Kalenderjahres können Sie als Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Hierbei berechnen Sie die Differenz zwischen der abgeführten Lohnsteuer und der Jahreslohnsteuer, damit Sie diese Ihren Arbeitnehmern erstatten können. Zum Lohnsteuerjahresausgleich sind Sie als Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn Sie zum 31.12. mehr als zehn Arbeitnehmer unter Vertrag haben. Bei weniger als zehn Mitarbeitern ist der Lohnsteuerjahresausgleich auf freiwilliger Basis.
Die Steuer-Identifikationsnummer ist darüber hinaus wichtig, damit der Arbeitgeber und auch das Finanzamt die steuerpflichtigen Mitarbeiter in Zusammenhang mit der Steuererhebung und der Berechnung der Lohnsteuer richtig identifiziert. Daher muss der Arbeitgeber die Steuer-ID auch auf der Lohnsteuerbescheinigung angeben.