Die Gewerbesteuer wird auch als Real- oder Objektsteuer bezeichnet. Hintergrund dafür ist, dass sich die Höhe der Steuer nur auf das Steuerobjekt (das Unternehmen) bezieht. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden und gleichzeitig die umstrittenste und meist kritisierte Steuer im deutschen Steuersystem. Kritikpunkte sind beispielsweise die großen regionalen Unterschiede durch verschiedene Hebesätze sowie der Ausschluss verschiedener wertschöpfender Sektoren von der Gewerbesteuer.
Jeder Gewerbetreibende muss Gewerbesteuer auf seinen Ertrag bzw. Gewinn zahlen. Ob Sie gewerbesteuerpflichtig sind, hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Mussten Sie im Zuge der Firmengründung einen Gewerbeschein erwerben, sind Sie in der Regel auch gewerbesteuerpflichtig.
Wer ist von der Gewerbesteuer befreit?
Die Gewerbesteuer wird erst dann fällig, wenn der Jahresgewinn eines Gewerbebetriebs den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Der Freibetrag gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, KG), nicht aber für Kapitalgesellschaften. Der Grund: Da Einzelunternehmen und Personengesellschaften beispielsweise den Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgabe abziehen dürfen, wird ihnen als Ausgleich der Freibetrag gewährt.
Komplett von der Gewerbesteuer befreit sind:
- Freiberufler, wie z. B. Ärzte, Steuerberater, Journalisten oder Architekten
- Forst- und Landwirtschaftsbetriebe
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Bei der Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer unterscheidet man wie oben beschrieben zwischen Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften und Einzelunternehmen: Während Letztere vom Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro profitieren, dürfen Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag von ihrem Gewinn abziehen. Stattdessen müssen sie auf das volle Einkommen Gewerbesteuer zahlen.
Die Gewerbesteuer berechnet sich auf Basis des Jahresgewinns. Bei allen Gewerbebetrieben, für die der Freibetrag gilt, wird vom Wert des Jahresgewinns der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abgezogen. Der Betrag, der übrig bleibt, wird mit dem bundesweit einheitlichen Steuersatz von 3,5 Prozent besteuert und man erhält den Gewerbesteuermessbetrag.
Das ist aber noch nicht der Gewerbesteuerbetrag, den man letztendlich an das Finanzamt überweisen muss. Stattdessen wird der Gewerbesteuermessbetrag mit einem Hebesatz multipliziert, der von Gemeinde zu Gemeinde variiert und immer wieder neu angepasst wird. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 Prozent und ist insbesondere in Großstädten meist wesentlich höher. München beispielsweise hat einen Hebesatz von 490 Prozent, das heißt der Gewerbesteuermessbetrag wird mit 4,9 multipliziert.
Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes ist laut Grundgesetz den Gemeinden vorbehalten und erfolgt durch die Finanzämter.
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach drei Faktoren:
1. Dem Gewerbesteuerhebesatz:
Den Hebesatz für die Gewerbesteuerlegt jede Stadt oder Gemeinde selbst fest, weshalb dieser Wert des Habesatzes je nach Region variiert (§ 16 GewStG).
2. Dem Gewinn deines Unternehmens:
Die Gewerbesteuer ist abhängig davon, wie viel Gewerbeertrag dein Unternehmen erwirtschaftet. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigst du sämtliche Hinzurechnungen oder Kürzungen(§§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz)
3. Der Steuermesszahl:
Neben dem Hebesatz gibt es bzgl. der Gewerbesteuer einen zweiten wichtigen Wert: Die Steuermesszahl. Wie bereits gesagt, ist die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer. Dennoch will der Staat von deiner Gewerbesteuer profitieren. Daher geben Sie von Ihrem Gewerbeertrag 3,5% an das Finanzamt ab. Die errechnete Summe ist der Gewerbesteuermessbetrag.
Rechenbeispiel für Personengesellschaften und Einzelunternehmen (mit Freibetrag):
- Jahresgewinn: 100.000 Euro
- Zu versteuernder Gewinn: 100.000 Euro – 24.500 Euro = 75.500 Euro
- Gewerbesteuermessbetrag: 75.500 Euro x 0,035 = 2.642,50 Euro
- Gewerbesteuer: 2.642,50 Euro x 4,90 (Beispiel München) = 12.948,25 Euro
Rechenbeispiel für Kapitalgesellschaften:
- Jahresgewinn: 100.000 Euro
- zu versteuernder Gewinn: 100.000 Euro
- Gewerbesteuermessbetrag: 100.000 Euro x 0,035 = 3.500 Euro
- Gewerbesteuer: 3.500 Euro x 4,90 (Beispiel München) = 17.150 Euro
Diese Unternehmen unterliegen keiner Ertragsbesteuerung. Stattdessen sind die Inhaber dazu verpflichtet, den Geschäftsertrag im Zuge der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu melden und zu versteuern. Dasselbe gilt für Freiberufler.
Weitere Komponenten bei der Berechnung der Gewerbesteuer
Die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer basiert nicht ausschließlich auf dem Gewinn eines Unternehmens. Stattdessen kommen viele weitere Komponenten hinzu, zum Beispiel Rentenzahlungen oder Auszahlungen an Teilhaber sowie Miet- und Pachtzahlungen. All diese Abgaben werden bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen, bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrags jedoch wieder addiert, zumindest anteilig. Dieser Betrag wird anschließend wieder um verschiedene Beträge gekürzt, die bereits bei der Grundsteuer oder einer anderen Steuer fällig wurden.
Wie bereits erwähnt, wird die Gewerbesteuer nicht allein anhand der Gewinne berechnet. Daher ist es nicht immer einfach, die tatsächliche Höhe der Steuern zu ermitteln. Wenn Sie sich jetzt einen Überblick über die Forderungen verschaffen möchten, nutzen Sie ganz einfach unseren Gewerbesteuer-Rechner!
Die Gewerbesteuer wird beim Jahresabschluss durch das Finanzamt mithilfe eines Gewerbesteuermessbescheids festgelegt. Sobald einmal ein Gewerbesteuerbetrag für Ihr Unternehmen festgelegt wurde, müssen Sie im folgenden Wirtschaftsjahr Vorauszahlungen leisten, wie es auch bei der Umsatzsteuer gehandhabt wird. Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgen quartalsweise jeweils zur Mitte des Quartals, also am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November.
Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bedeutet, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, den Gewinn also nicht mindern. Diese Bestimmung wurde 2008 im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes ins Einkommensteuergesetz (EstG) aufgenommen und sorgt seither immer wieder für Klagen und Verfassungsbeschwerden.
Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer. Dennoch müssen Gewerbetreibende die Gewerbesteuer als Privatentnahme verbuchen. Das sorgt natürlich für Verwirrung und Unverständnis und regelmäßig auch für Klagen vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der Gesetzgeber rechtfertigt die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer damit, dass im Gegenzug die persönliche Einkommensteuerschuld verbessert wurde. Und auch der BFH bestätigt regelmäßig, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie oder das Gleichbehandlungsgebot darstellt.
Bezüglich der Steuerzahlungen ergibt sich die Frage, ob Sie die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzen können. Auf diesem Weg könnten Sie Ihren Gewinn mindern, den Sie versteuern müssen. Seit 2008 besteht für gewerbliche Unternehmer bzw. Gewerbetreibende die Regel, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angegeben werden kann. Seit 2008 zählt die Gewerbesteuer zu den Privatentnahmen.
Dennoch gibt es die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, womit Sie die Steuerlast Ihres Gewerbebetriebs senken. Dazu multiplizieren Sie die gezahlte Gewerbsteuer mit 3,8%. Das Ergebnis ziehen Sie von Ihrer regulären Einkommensteuer ab und erhalten so den geminderten Betrag.
Innerhalb der Gewerbesteuer kann kein Verlustrücktrag durchgeführt werden. Bei dieser Steuerform ist nur ein Verlustvortrag möglich. Im Unterschied dazu ist jedoch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ein Verlustrücktrag möglich.