Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 08.03.2024
Definition: Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG, ist laut § 6 EStG ist ein beweglicher und abnutzbarer Gegenstand, der über eine selbstständige Nutzungsfähigkeit verfügt. Er zählt zum Anlagevermögen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, beziehungsweise einem Einlagewert von bis zu 1.000 Euro netto (Stand 2024). Diese Art von Wirtschaftsgut kann in besonderer Weise von Unternehmen abgeschrieben werden. Oft wird für GWG die Sofortabschreibung verwendet.
Warum gibt es die Gruppe der GWG?
Unternehmen müssen für jedes gekaufte Betriebsmittel eine Anlagenkartei führen. In dieser ist hinterlegt, welche Mittel zu welchem Preis gekauft wurden und wie viele Jahre sie voraussichtlich genutzt werden. Da eine solche Kartei aber schnell auf unübersichtliche Ausmaße wachsen würde, wenn wirklich jedes Betriebsmittel (inklusive Stifte, Papier usw.) darin aufgenommen wird, gibt es für die Gruppe der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) 2024 eine Grenze bis 1.000 Euro netto. Für beide gibt es Erleichterungen in der Buchhaltung. GWG können in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn nach Beendigung der Nutzung ein nicht unerheblicher Restwert verbleibt.
Voraussetzungen für die Einstufung einer Anschaffung als GWG
Neben dem Netto-Anschaffungswert bestimmen folgende Faktoren darüber, ob ein Wirtschaftsgut beim Anlagevermögen den Status eines GWG erhält:
- selbstständig nutzbar
- beweglich
- abnutzbar
Was genau bedeuten diese drei Formulierungen? Wir zeigen es Ihnen.
Selbstständig nutzbar
Ein Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar, wenn es seiner Zweckbestimmung nach unabhängig von anderen Geräten verwendet werden kann. Beispielsweise ist ein Desktop-PC im Gegensatz zu einem Laptop nicht selbstständig nutzbar, weil er zu seiner Bedienung noch einen Bildschirm, eine Maus und eine Tastatur benötigt.
Beweglich
Als beweglich können ausschließlich Sachen, Tiere oder Scheinbestandteile gelten. Gebäude, Grund, Patente oder Nutzungsrechte sind beispielsweise keine beweglichen Wirtschaftsgüter.
Abnutzbar
Ein GWG muss technischen oder wirtschaftlichen Abnutzungserscheinungen unterliegen. Für Software ist das beispielsweise nicht der Fall, sie ist demnach nicht abnutzbar.
Die folgenden zwei Tabellen veranschaulichen den Begriff GWG. In der ersten Tabelle finden Sie Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die zweite zeigt, welche Anschaffungen nicht zu dieser Gruppe zählen, obwohl sie es auf den ersten Blick sein könnten.
Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter
Was nicht als GWG gilt und warum
Besonderheiten bei der Abschreibung von Software-Lösungen
Bei Software-Lösungen, die auf Betriebsrechnern installiert werden, ist noch keine eindeutige Rechtsprechung erfolgt. Derzeit wird zwischen Trivialprogrammen und aufwändigen Programmen unterschieden. Trivialprogramme sind günstig und auch für private Anwender nutzbar.
Aufwändige Programme richten sich an professionelle Nutzer. Als grobe Richtlinie gilt der Preis: Bis 1.000 Euro netto Anschaffungskosten kann man von Trivialsoftware sprechen, die sofort abgeschrieben werden kann. Kostet ein Programm mehr, ist es als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen und in das Anlagevermögen zu überführen.
Wie profitieren Unternehmen von der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter?
Wenn ein angeschafftes Wirtschaftsgut als geringwertig angesehen wird, kann das Unternehmen einen Sofortabzug in Höhe des Anschaffungspreises vornehmen und muss es nicht über mehrere Jahre abschreiben. Das reduziert den Aufwand der Buchhaltung erheblich. Zum einen entfällt die Ermittlung der Nutzungsdauer durch die AfA-Tabelle „AV“ des Bundesfinanzministeriums. Zum anderen entsteht kein drei bis fünf Jahre andauernder Abschreibungsprozess in der Bilanz. Werden die Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben sofort oder als Investitionsabzugsbetrag gebucht, wirken sie sich gewinn- und steuermindernd auf die Bilanz des Unternehmens aus.
Wie sieht die Abschreibung von GWG konkret aus?
Schafft ein Betrieb geringwertige Wirtschaftsgüter an, stehen ihm mehrere Abschreibungs-Möglichkeiten zur Verfügung. Entscheidend sind dabei die Netto-Anschaffungskosten:
- Bis 250 Euro: Es wird eine Sofortabschreibung vorgenommen.
- 250 – 1.000 Euro: Der Betrieb hat ein Wahlrecht und kann entweder eine Sofortabschreibung vornehmen oder einen Sammelpool bilden, um eine Poolabschreibung vorzunehmen.
- Ab 1.000 Euro: Diese Preisklasse gehört zwar nicht mehr zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, aber ihre Abschreibung kann eng mit den GWG verbunden werden. Denn auch hier kann das Unternehmen wählen, ob es eine Poolabschreibung oder eine Regelabschreibung laut AfA-Tabelle vornimmt.
Wie funktioniert die Poolabschreibung?
Bei einer Poolabschreibung wird zunächst ein Sammelposten gebildet. In diesem werden sämtliche innerhalb eines Geschäftsjahres angeschafften GWG mit Anschaffungskosten von 250 bis 1.000 Euro netto zusammengefasst. Der gesamte Pool wird dann über 5 Jahre hinweg linear abgeschrieben. Wenn sich am Poolbestand etwas ändert (z. B. wenn ein GWG vorzeitig veräußert wird), hat das keine Auswirkungen auf die laufende Poolabschreibung des GWG-Kontos.
Bei Poolabshreibung ist keine Sofortabschreibung möglich
Entschließt sich ein Unternehmen dazu, für ein Geschäftsjahr die Methode der Poolabschreibung zu nutzen, müssen alle innerhalb dieses Geschäftsjahres erworbenen GWG zwischen 250 und 1.000 Euro netto in den Sammelposten aufgenommen werden. Es gibt folglich in diesem Fall kein Wahlrecht mehr bei GWG mit einem Netto-Anschaffungswert von 250 bis 1.000 Euro: Diese können nicht als Sofortabschreibung gehandhabt werden.
Grundsätzlich profitiert ein Unternehmen von der Poolabschreibung, wenn es besonders viele Wirtschaftsgüter in einem Wert von 1.000 Euro netto anschafft. Ansonsten ist die Sofortabschreibung besser geeignet, da liquide Mittel schneller frei werden als bei einer Poolabschreibung über mehrere Jahre.
Gesetzliche Grundlage zur Abschreibung von GWG
Die Abschreibungsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter wurden 2018 das letzte Mal angepasst, 2019 gab es keine weiteren Änderungen. Geregelt sind die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) im § 6 EStG (Einkommensteuergesetz). In diesem finden sich auch die Regelungen zur Sofortabschreibung von GWG (§ 6 Abs. 2 EStG) und Poolabschreibungen (§ 6 Abs. 2a EStG). Allerdings gibt es seit 2023 eine GWG-Sofortabschreibungsgrenze von 1.000 Euro. Durch die neue GWG-Grenze werden Poolabschreibungen wesentlich seltener angewendet und Betriebe weiter entlastet.
Wer kann GWG abschreiben?
Jeder Unternehmer kann geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben, auch Kleinunternehmer. Wenn diese die Kleinunternehmerregelung nutzen und Umsatzsteuer zahlen, gilt für sie dennoch der Nettopreis. Kauft ein Kleinunternehmer beispielsweise einen Laptop für 900 Euro inkl. Umsatzsteuer, kann sie diesen sofort abschreiben. Denn dessen Nettopreis beträgt durch den Abzug der Umsatzsteuersatz von 19 % (171 Euro) nur 629 Euro.
Wie stelle ich sicher, dass ich meine GWG korrekt abschreibe?
Wer sich unsicher ist, welches seiner Wirtschaftsgüter als GWG abgeschrieben werden darf und welches nicht, hat zwei Möglichkeiten:
- Sie konsultieren Ihren Steuerberater, was sehr teuer werden kann.
- Sie nutzen eine GoBD-konforme Buchhaltungssoftware, die auf Fehler aufmerksam macht. Solche professionellen Anwendungen sind nicht kostenlos, aber deutlich günstiger als ein Steuerberater.
Geringwerte Wirtschaftsgüter (GWG) zusammengefasst:
- Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten selbständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von bis zu 1.000 Euro netto.
- GWG können mittels Sofortabschreibung steuerlich geltend gemacht werden.
- Bei der Anschaffung vieler teurer GWG (Anschaffungskosten ab 1.000 Euro) kann auch eine Poolabschreibung ratsam sein.
- Mit professioneller Buchhaltungssoftware können Sie sämtliche GWG selbst abschreiben und so auf die Kosten für den Steuerberater verzichten.