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Klein­unter­nehmer­regelung
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Definition

Definition: Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine bürokratische und steuerliche Erleichterung für Unternehmen mit geringen Umsätzen. Sie ist in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) festgehalten. Ein Unternehmen, das bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, darf die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Video: Das gilt jetzt bei der Kleinunternehmerregelung

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat für einen Gewerbebetrieb einige Vorteile, die den bürokratischen Aufwand erheblich reduzieren:

  • Ein Kleinunternehmer muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch für Kunden kann das ein Vorteil sein, schließlich sparen auch diese bis zu 19 % Umsatzsteuer.
  • Ein Kleinunternehmer muss keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es damit kleinen Betrieben wie Privatpersonen zu wirtschaften.

Wer darf die Kleinunternehmerregelung anwenden?

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn es folgende Umsatzgrenzen nicht überschreitet:

  1. Im vergangenen Geschäftsjahr: Umsatz < 22.000 € (seit 2020,  bis 2019 17.500 €)
  2. Im laufenden Geschäftsjahr: voraussichtlicher Umsatz < 50.000 €

Die Rechtsform spielt keine Rolle

Egal, ob Freiberufler, Einzelunternehmer oder Kleingewerbetreibende – entscheidend für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind allein die Umsatzgrenzen.

Neue Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung ab 2020: 22.000 EUR

Die Buchhaltung bei Kleinunternehmern

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat für Unternehmer einige Vorteile in der Buchhaltung.

Einfache Buchführung mit EÜR

Da Kleinunternehmer die Umsatz- und Gewinngrenzen zur Buchführungspflicht nicht überschreiten, dürfen diese die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anwenden.

Die Kleinunternehmer-Rechnung ohne Umsatzsteuer

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, das heißt sie müssen keine Umsatzsteuer auf ausgehenden Rechnungen ausweisen.
Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht muss für die Kunden durch einen Hinweis auf der Rechnung zu § 19 UStG ersichtlich sein.
Eine solche Rechnung, die einen Hinweis auf § 19 UStG enthält und keine Umsatzsteuer ausweist, bezeichnet man gemeinhin auch als Kleinunternehmerrechnung.

Info

Beispiel-Sätze als Hinweis auf § 19 UStG:

„Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG ist der Rechnungsbetrag nicht umsatzsteuerpflichtig.“

„Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Es gibt keine juristischen Vorgaben, wie genau der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auszusehen hat. Lediglich § 19 UStG ist explizit zu nennen, um Missverständnisse zu vermeiden. Falls Sie ein Rechnungsprogramm benutzen, sollten Sie darauf achten, dass es für Kleinunternehmer geeignet ist.

Tipp

Muster einer Kleinunternehmerrechnung

Erfahren Sie hier, wie eine Kleinunternehmer-Rechnung aussieht (inkl. Muster).

Keine Umsatzsteuer, keine Umsatzsteuervoranmeldung

Wer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist, hat einen Vorteil: Er muss auch keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt machen und spart sich dadurch bürokratischen Aufwand.
Es ist aber nicht immer sinnvoll, auf die Umsatzsteuervoranmeldung zu verzichten. Denn so können sie auch nicht von Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts profitieren

Die Kleinunternehmerregelung hat auch Konsequenzen für Ihre Kunden

Unternehmen können sich die Umsatzsteuer, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleitungen bezahlt haben, vom Finanzamt zurückerstatten lassen – eigentlich!
Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, können die Kunden diese auch nicht geltend machen.
Daher haben Unternehmen, die selbst keine Kleinunternehmer sind, keinen Vorteil davon, Geschäfte mit einem Kleinunternehmen zu tätigen.

Kleinunternehmerregelung – ja oder nein?

Die Kleinunternehmerregelung kann sowohl Vorteile als auch Nachteile für Sie haben. Wir klären auf, wann die (freiwillige) Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist und wann nicht.

Vorteile
Nachteile
  • Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen
  • Günstigere Preise für Kunden
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung
  • Weniger Bürokratie und Zeitaufwand
- kein Vorsteuerabzug

Wann ist der Kleinunternehmer-Status sinnvoll und wann nicht?

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich sinnvoll, wenn

  • Ihre Kunden hauptsächlich Privatpersonen sind.
  • Sie niedrige Kosten haben und kaum Investitionen tätigen.
  • Sie nebenberuflich gründen und Ihren bürokratischen Aufwand reduzieren wollen.

Der freiwillige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann von Vorteil sein, wenn

  • Sie hohe Ausgaben oder Investitionen vornehmen. Durch die Umsatzsteuervoranmeldung können Sie bis zu 19 % Steuern vom Finanzamt zurückerhalten.
  • Sie als Gründer mit einer starken Wachstumsphase rechnen, sodass sie schnell über die Umsatzgrenze hinauskommen.

Kleinunternehmer-Rechner: So einfach geht's

Berechnen Sie mit nur einem Klick, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie infrage kommt oder nicht. Dazu müssen Sie lediglich drei Angaben machen: Ob Sie Existenzgründer sind, das Gründungsjahr sowie der erwartete Umsatz.

Ein Kleinunternehmen anmelden

Wer die oben genannten Umsatzgrenzen einhalten kann und von den Vorteilen der Kleinunternehmerregelung profitieren will, muss dies dem Finanzamt mitteilen. Je nachdem, in welcher Phase sie sich befinden, erfolgt die Anmeldung auf unterschiedlichen Wegen:

  1. Sie befinden sich in der Gründungsphase:
    In diesem Fall geben Sie entweder bei der Gewerbeanmeldung oder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.
  2. Sie haben bereits einen laufenden Betrieb:
    Wenn Ihr bestehendes Unternehmen unter die Umsatzgrenzen fällt und Sie sich dazu entscheiden die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie sich in einem formlosen Schreiben an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Darin geben Sie an, dass Sie gemäß § 19 UStG als Kleinunternehmer gelten und dementsprechend steuerlich behandelt werden wollen. Das Finanzamt prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen von § 19 UStG erfüllen und die Ausnahmeregelung nutzen dürfen.

Wann endet die Kleinunternehmerregelung?

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann in zwei Fällen beendet sein:

  1. Sie übersteigen die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
  2. Sie entscheiden sich freiwillig für die Regelbesteuerung.

Wenn Ihre Umsätze steigen

Bei der Kleinunternehmerregelung gelten die Umsatzgrenzen von 22.000 € für das vergangene und 50.000 € für das laufende Geschäftsjahr. Sobald ein Kleinunternehmer einer der beiden Schwellenwerte überschreitet, fällt er aus der Kleinunternehmerregelung heraus. Das bedeutet konkret:

  • Überschreitung der Umsatzgrenze im folgenden Geschäftsjahr:
    Wenn ein Kleinunternehmer im vergangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 16.000 € erzielt hat und im folgenden Geschäftsjahr mit einem Umsatz von 55.000 € rechnet, darf er im Folgejahr nicht mehr als Kleinunternehmer agieren.
  • Überschreitung der Umsatzgrenze im laufenden Geschäftsjahr:
    Wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze im laufenden Geschäftsjahr unerwartet überschreitet (z. B. mit 25.000 €), dann fällt er im folgenden Geschäftsjahr automatisch unter die Regelbesteuerung.
Info

Keine Sorge bei Überschreitung der Umsatzgrenze:

Eine rückwirkende Aberkennung der Kleinunternehmerregelung, wenn die Umsatzgrenze im laufenden Geschäftsjahr unerwartet überschritten wurde, ist nicht zu befürchten.

Wenn Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten

Möchten Sie freiwillig nicht mehr als Kleinunternehmer gelten, obwohl das von den Umsatzgrenzen her noch möglich wäre, genügt ein formloser Brief an Ihr Finanzamt. Darin erklären Sie, dass Sie fortan an der Regelbesteuerung teilnehmen möchten und nicht mehr als Kleinunternehmer betrachtet werden wollen.

Hinweis

Wechsel erst wieder nach fünf Jahren möglich

Sobald Sie von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln (egal ob freiwillig oder durch zu hohe Umsätze), müssen Sie mindestens fünf Jahre lang als gewöhnlicher Betrieb wirtschaften. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie einen erneuten Wechsel in die Kleinunternehmerregelung beantragen.

Zusammenfassung

Kleinunternehmerregelung zusammengefasst

  • Mit der Kleinunternehmerregelung werden kleine Betriebe mit geringen Umsätzen bürokratisch entlastet.
  • Sie ist in § 19 UStG geregelt.
  • Von der Kleinunternehmerregelung können alle Freiberufler, Unternehmer oder Selbstständige Gebrauch machen, die im vorigen Geschäftsjahr maximal 22.000 € Umsatz erwirtschaftet haben und deren Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.
  • Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Umsatzsteuerpflicht. So muss man keine Umsatzsteuer zahlen, bekommt aber auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet.
  • Der Kleinunternehmer-Status lohnt sich i. d. R. nur dann, wenn keine Investitionen oder Ausgaben anstehen und der Kundenstamm aus Privatpersonen besteht.
  • Wer seinen Kleinunternehmer-Status freiwillig abgibt oder durch Überschreiten der Umsatzgrenzen aus der Kleinunternehmerregelung herausfällt, ist für mindestens fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.