Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 27.08.2024
Definition: Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) ist eine einfache Form der Gewinnermittlung für die Steuererklärung. Sie gilt als Alternative zur doppelten Buchführung für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind.
Die Bezeichnung „EÜR“ lässt sich durch die Form der Gewinnermittlung erklären: Hier wird der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als Gewinn verzeichnet. Die vereinfachte Formel lautet demnach:
Einnahmen – Ausgaben = Gewinn
Rechtsgrundlagen der EÜR: Was sagt das Gesetz?
Grundlage der EÜR ist das Einkommenssteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EstG). Sie wird deshalb umgangssprachlich auch als „4/3-Rechnung“ bezeichnet. Dieser Abschnitt bestimmt u. a., wer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen darf:
„Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“
Nach § 60 Abs. 4 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) muss die EÜR bei der Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür wird das standardisierte Formular Anlage EÜR genutzt.
Wer muss bzw. darf die EÜR anwenden?
Jeder Unternehmer ist nach § 238 HGB (Handelsgesetzbuch) dazu verpflichtet, seine geschäftlichen Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen. Einige Unternehmer sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, andere können zur Erfolgsermittlung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die einfache Buchführung anwenden. Dies richtet sich zum einen nach der Unternehmensform (Gewerbe, Selbstständigkeit) und zum anderen nach den erzielten Umsätzen bzw. Gewinnen.
Wer darf die EÜR machen? – Die Unternehmensformen
Grundsätzlich ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung folgenden Betrieben vorbehalten:
- Kleingewerbetreibende
- Freiberuflern / Selbstständigen
- Landwirtschaftlichen Betrieben
Freiberufler dürfen in jedem Fall eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Gewebetreibende und landwirtschaftliche Betriebe sind an bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen gebunden (siehe Tabelle unten). Werden diese überschritten, besteht auch hier die Pflicht zur doppelten Buchführung.
Gewinn- und Umsatzgrenzen bei der EÜR
Folgende, gesetzlich festgelegte Umsatz- und Gewinngrenzen gelten als Voraussetzung für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Diese beziehen sich immer auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.
Gewerbetreibende in Einzelunternehmen oder einer Gbr müssen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung besonders aufpassen: Bereits das Überschreiten einer der beiden Grenzen reicht aus, um zur doppelten Buchführung verpflichtet zu sein.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung steht Kleinunternehmern und Kleingewerben frei, da deren jährlicher Gewinn unter dem Limit liegt.
Die Umstellung von EÜR auf Bilanz
Sobald ein Unternehmen die Umsatz- oder Gewinngrenzen für die EÜR überschreitet, erhält dieses eine Benachrichtigung vom Finanzamt, dass es ab sofort buchführungspflichtig ist. Ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr muss das Unternehmen dann den Jahresabschluss mit Bilanz und GuV machen. Um Doppelbuchungen zu vermeiden, ist bei der Umstellung von EÜR auf Bilanz der sogenannte Übergangsgewinn zu ermitteln.
Einnahmen und Ausgaben
Grundlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben für das jeweilige Geschäftsjahr.
Definition: Was sind Einnahmen und Ausgaben?
Grundsätzlich stellen Einnahmen eine Erhöhung des betrieblichen Geldvermögens durch diverse Einkunftsarten dar, während Ausgaben dieses vermindern. Bei der EÜR unterscheiden sich die Begriffe Einnahmen und Ausgaben jedoch von der eigentlichen Definition in der Buchhaltung:
(Zahlungsmittel und Forderungen)
(Zahlungen und Verbindlichkeiten)
Tabelle: Definitionen von Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung und EÜR
Beispiele für Einnahmen
- Betriebseinnahmen
- Aufgelöste Rückstellungen
- Sachentnahmen
- eingenommene Umsatzsteuer
- Einnahmen durch den Verkauf von Anlagevermögen
- Private Nutzung des Firmenwagens oder Firmentelefons
Beispiele für Ausgaben
- Einkäufe von Waren und Rohstoffen
- bezogene Dienstleistungen
- Gehälter und Löhne
- Abschreibungen (AfA)
- Mietkosten
- Reparaturkosten
- Kosten für das Büromaterial
- Internet- und Telefonkosten
- gezahlte Vorsteuer
- Gewerbesteuer
- u.v.m.
Was sind Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Aufwendungen. Diese entstehen also aus der Selbstständigkeit oder dem Gewerbe heraus. Die Ausgaben müssen nicht unbedingt notwendig sein, aber mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehen und ihm dienen (z. B. Sponsoring). Betriebsausgaben mindern in der Regel den Gewinn des Unternehmens. Es gibt aber auch einige Aufwendungen, die durch den Betrieb entstehen, sich aber nicht gewinnmindernd auswirken.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Geschenke über 50 Euro an Nicht-Arbeitnehmer
- sehr hohe Bewirtungskosten
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Alle Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht oder nicht vollständig mindern, sind im Einkommensteuergesetz § 4 Abs. 5 festgeschrieben.
Was sind Privatausgaben?
Das Gegenteil von Betriebsausgaben sind Privatausgaben, also Aufwendungen für die private Lebensführung. Dazu zählen zum Beispiel:
- Lebensmittel
- Mietkosten für die Privatwohnung
- Ausgaben für Kleidungsstücke
- Kosten für Hobbys
Privatausgaben sind nicht gewinnmindernd, selbst wenn sie aus den Einkünften des Geschäfts bezahlt werden.
Das Zufluss- und Abflussprinzip
Das sogenannte Zu- und Abflussprinzip bezieht sich auf die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben.
Was ist das Zufluss- und Abflussprinzip bei der EÜR?
Für die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben gilt bei der EÜR der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungszuflusses und -abflusses (§ 11 EstG):
- Zuflussprinzip: Einnahmen dürfen erst dann erfasst werden, wenn Sie bereits auf das Konto des Unternehmers geflossen sind. Forderungen sind keine Einzahlungen und werden daher in der EÜR nicht als Einnahmen behandelt.
- Abflussprinzip: Ausgaben werden erst nach Abgang vom Konto erfasst. Offene Verbindlichkeiten stellen keine Auszahlung – im Sinne der EÜR also keine Ausgabe – dar.
EÜR erstellen: Wie funktioniert die Gewinnermittlung bei der EÜR?
Mit der EÜR ermitteln Kleinunternehmer und Freiberufler ihren Gewinn, um diesen bei der Steuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Doch wie muss die EÜR am Ende aussehen? Und wie geht man bei der Erstellung vor? Beim Jahresabschluss mit der EÜR ist eine gute Vorbereitung das A und O. Wenn Sie die Vorarbeit geleistet haben, ist das richtige Ausfüllen der Anlage EÜR und die elektronische Übermittlung an das Finanzamt ein Kinderspiel.
Die Grundlage für die EÜR: Das Journal
Im Journal werden alle Betriebseinnahmen und -ausgaben einzeln aufgelistet und entsprechend der Anlage EÜR der passenden Kategorie zugeordnet. Das erleichtert das spätere Ausfüllen der Anlage EÜR enorm. Es werden sowohl Brutto- als auch Nettobeträge dokumentiert. Wenn Sie diese genau berechnen möchten, können Sie ganz einfach unseren Brutto-Netto-Rechner nutzen.
Grundsätzlich kann das Journal in Excel-Tabellen geführt werden. Jedoch ist der Einsatz einer EÜR Software zu empfehlen, da diese die eingetragenen Einnahmen und Ausgaben automatisch in die Anlage EÜR überträgt.
EÜR und Kassenbuch
Im Kassenbuch ist der Barbestand des Unternehmens vermerkt.
Die Kassenbuch-Pflicht gilt jedoch nur für Bilanzierende. Unternehmer, die zur Gewinnermittlung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen dürfen, sind auch gleichzeitig von der Pflicht zur Kassenbuchführung befreit.
Wareneingangs- und Warenausgangsbuch
Wareneingangs- und Warenausgangsbücher beinhalten alle Rohstoffe und Waren, die eingekauft oder verkauft werden.
Verzeichnis über die Anlagegüter
Wie bei der Bilanzierung werden Anlagen, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen, über mehrere Wirtschaftsjahre abgeschrieben. Anlagen sind zum Beispiel Grundstücke, Fahrzeuge oder Maschinen. Sie werden nicht sofort als Betriebsausgabe verbucht, sondern in einem Anlageverzeichnis erfasst und je nach Anlage über zwei, drei, vier oder mehr Steuerjahre abgeschrieben.
EÜR Software Tipp
Mithilfe der Cloud-Lösung Lexware Office ist die Buchhaltung schnell erledigt – auch von unterwegs. Einfach Einnahmen und Ausgaben eintragen oder Belege mit der kostenlosen App erfassen und die Daten werden automatisch in die Anlage EÜR übertragen. Ihre Vorteile:
- intelligente Belegerfassung dank Texterkennung (OCR)
- automatische Kategorisierung der Einnahmen und Ausgaben
- Anlage EÜR automatisch ausgefüllt
- Einfache Übermittlung der EÜR ans Finanzamt
Die Anlage EÜR: Das offizielle Formular für die Steuererklärung
Das Bundesfinanzministerium führte 2005 mit der Anlage EÜR ein Formular ein, das den Aufbau der EÜR bestimmt. Dieses dient dazu, die Posten zu Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen und Entnahmen eines Unternehmens zu dokumentieren und den Gewinn zu ermitteln. Die Anlage EÜR umfasst drei Seiten zzgl. ergänzende Anlagen und wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Sie senden entsprechend die Einnahmen-Überschuss-Rechnung an das Online-Portal ELSTER (www.elster.de).
Achtung: Keine formlose Gewinnermittlung mehr möglich!
Seit 2017 gilt die Regelung der formlosen EÜR nicht mehr. Auch Unternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro sind seit Veröffentlichung der Anlage EÜR 2017 verpflichtet, die EÜR mit dem Standard-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.
Gliederung und Bestandteile der EÜR
Die Einnahmenüberschussrechnung ist gegliedert in einen Hauptteil und mehrere Anlagen.
* Die Anlagen ER, SE und AVSE müssen nur von Beteiligten von Personengesellschaften ausgefüllt werden.
Aufbau der Anlage EÜR
Die Anlage EÜR ist wie folgt aufgebaut:
- Informationen zum Betrieb (Zeilen 5 – 10)
- Betriebseinnahmen (Zeilen 11 – 22)
- Betriebsausgaben (Zeilen 23 – 65)
- Gewinnermittlung (Zeilen 71 – 86)
- Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 87 – 90)
- Entnahmen und Einlagen (Zeilen 91 – 92)
Die Anlage EÜR zum Ausdrucken
>> Hier gelangen Sie zur aktuellen Anlage EÜR für 2021 >>
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Anlage EÜR
Einnahmen und Ausgaben sind in der Anlage EÜR in folgende Kategorien eingeteilt. Es empfiehlt sich, die Einnahmen und Ausgaben bereits im Journal den entsprechenden Posten zuzuordnen. Das erleichtert später das Ausfüllen der Anlage EÜR.
- Netto-Einnahmen umsatzsteuerpflichtiger Betriebseinnahmen
- vereinnahmte Umsatzsteuer
- umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
- Sachentnahmen
- Verkauf / Entnahme von Anlagevermögen
- private Nutzung von Geschäftseigentum (Fahrzeuge, Telefon etc.)
- Wareneinkäufe (Nettobetrag)
- doppelte Buchführung mit GuV und Bilanz
- Dienstleistungen (Nettobetrag)
- abziehbare Vorsteuerbeträge
- Personalkosten (Löhne, Gehälter, Versicherungsbeiträge, etc.)
- Abschreibungen (AfA)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
- Miete
- Kosten für Strom, Gas und Wasser
- Versicherungskosten
- Telefon-, Fax- und Internetkosten
- Reisekosten
- Kfz-Kosten
- Werbungskosten
- eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungskosten, Geschenke, etc.)
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Zinsen
- an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Ihre Einnahmen und Ausgaben stellen Sie anhand von Belegen gegenüber. Aus diesem Grund müssen Sie Belege aufbewahren, falls ein Mitarbeiter des Finanzamts diese nachprüfen möchte. In der Regel gilt dabei, dass Originale 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wobei es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt:
- Steuersatz: Die Ein- und Ausnahmen werden nach Steuersatz getrennt und separat aufbewahrt.
- Anlagenverzeichnis: Sogenannte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grundstücke gehören in ein Anlagenverzeichnis.
- Abschreibungsübersicht: Abnutzbare Wirtschaftsgüter dagegen, zu denen zum Beispiel Auto oder PC gehören, führen Sie in einer speziellen Übersicht auf.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Diese spezielle Form von Wirtschaftsgütern „GWG) gehört wiederum in ein gesondertes Verzeichnis.
EÜR einfach erklärt: Welche Abgabefristen gelten?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehört zur Einkommenssteuererklärung und muss daher bis zum 31. Juli jeden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden. Ausnahme: Sie haben einen Steuerberater. Dann haben Sie für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sogar bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit.
Aber auch ohne Steuerberater können Sie unter Umständen von einer längeren Frist profitieren. Auf Antrag kann Ihnen Ihr zuständiger Mitarbeiter beim Finanzamt eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember gewähren – muss er aber nicht. Wer die Frist nicht einhält, wird vom Finanzamt dazu aufgefordert, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Führt dies weiterhin zu keinem Ergebnis, setzt die Behörde ein Zwangsgeld durch.
Besonderheiten der EÜR
Obwohl die Einnahmenüberschussrechnung eine stark vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist, müssen auch hier verschiedene Besonderheiten bei der Buchhaltung beachtet werden, zum Beispiel was die Verwaltung von Anlagevermögen und Abschreibungen, Kredite und Sacheinnahmen angeht.
Anlagenbuchhaltung bei der Einnahmenüberschussrechnung
Kleinere Gewerbetreibende, Freiberuflicher und landwirtschaftliche Betriebe sind zwar von der doppelten Buchhaltung befreit, sie müssen jedoch eine einfache Form der Anlagenbuchhaltung machen. Hinsichtlich der Verwaltung und Abschreibung von Anlagegütern unterliegen diese der Pflicht, ein Anlagenverzeichnis (Anlage AVEÜR) zu führen. Hier werden wichtige Informationen über die angeschafften Wirtschaftsgüter festgehalten, wie zum Beispiel:
- Nettokaufpreis
- gezahlte Vorsteuer
- Laufzeit der Abschreibungen
- Höhe der Abschreibungen
- abnutzbares / nicht abnutzbares Anlagevermögen
Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zählen zum Beispiel Grundstücke oder Finanzanlagen. Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind dagegen Fahrzeuge, Maschinen oder elektronische Geräte. Welche Anlagen wie lange abgeschrieben werden, kann man den sogenannten AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) entnehmen.
Behandlung von Krediten bei der EÜR
Kredite haben keine Auswirkungen auf den Gewinn, weder die Auszahlung des Darlehens noch die Tilgung desselben. Das gilt sowohl für Darlehen, die die Bank zur Verfügung stellt als auch für Privatkredite. Alle Kosten, die mit dem Darlehen verbunden sind, beispielsweise Zinsen oder Provisionen, gehören jedoch zu den Betriebsausgaben und mindern den Gewinn des Unternehmens.
Sacheinlagen und ihre Auswirkungen auf den Gewinn
Wer ein Unternehmen gründet, der bringt vielleicht das ein oder andere Wirtschaftsgut mit in das Geschäft ein – zum Beispiel einen vorhandenen Drucker oder einen PC. Wenn diese privaten Güter zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, werden sie komplett in das Unternehmen eingelegt und wie andere Wirtschaftsgüter behandelt und abgeschrieben. Der PC, Drucker oder ein anderes Wirtschaftsgut wird immer mit dem Wert eingelegt, den es zum Zeitpunkt der Einlage in das Geschäft hat. Ein im Vorjahr angeschaffter Drucker ist also nicht mehr so viel wert wie am Tag des Einkaufs, selbst wenn er noch nicht genutzt wurde.
Geldeinlagen werden getrennt von den Sacheinlagen betrachtet. Monetäre Privateinlagen haben keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung. Sie werden genauso behandelt wie Kredite oder private Darlehen.
Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanzierung?
Die EÜR ist eine wesentlich einfachere Form der Gewinnermittlung und unterscheidet sich in vielen verschiedenen Punkten von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Die doppelte Buchführung – einschließlich der Erstellung der Bilanz – ist zwar enorm aufwendig, jedoch kann die freiwillige Bilanzierung auch für Kleinunternehmer einige Vorteile haben.
Unterschiede bei der Gewinnermittlung
- EÜR:
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den Gewinn des Unternehmens. - Bilanzierung:
Ein bisschen komplizierter macht es die Bilanzierung. Hier werden Aktiva (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und Passiva (Eigenkapital und Fremdkapital) einander gegenübergestellt. Anschließend wird eine Gewinn- und Verlustrechnung für einen bestimmten Gewinnermittlungszeitraum oder das ganze Geschäftsjahr erstellt.
Besonderheiten in der Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten
- Bilanzierung:
Bei der Bilanzierung werden die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sofort erfasst, auch wenn sie noch nicht beglichen wurden. - EÜR:
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden erst dann erfasst, wenn sie bezahlt wurden. Es gibt hier also keine Forderungen und Verbindlichkeiten wie bei der Bilanzierung.
Behandlung von Bestandsveränderungen (Inventur)
- Bilanzierung:
Hier muss einmal jährlich, nämlich am Ende eines jeden Geschäftsjahres, eine Inventur für den Bestandsvergleich gemacht werden. Bei der Inventur wir das Betriebsvermögen gezählt, gewogen, gemessen oder mithilfe von Unterlagen ermittelt und dokumentiert. Die Inventur ist eine wichtige Grundlage für die Gewinn- und Verlustrechnung. Zur Inventur sind nur buchführungspflichtige Unternehmen verpflichtet. - EÜR:
Gewerbetreibende und Freiberufler, die nur zur Abgabe einer EÜR verpflichtet sind, müssen keine Inventur zum Betriebsvermögensvergleich durchführen.
Unterschiede bei der Umsatzsteuer
- EÜR:
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird die Umsatzsteuer zunächst als Einnahme verzeichnet. Sobald das Finanzamt die Vorsteuer vom Unternehmenskonto abgebucht hat, wird die Vorsteuer als Ausgabe verbucht. - Bilanzierung:
Hier ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, also eine gewinnneutrale Buchungsposition.
Vor- und Nachteile von EÜR und Bilanzierung
Die EÜR ist zwar wesentlich einfacher und weniger zeitaufwendig als die Bilanzierung, sie birgt aber auch Nachteile für den Unternehmer. Die Bilanzierung erlaubt nämlich einen wesentlich umfassenderen wirtschaftlichen Blick auf das Unternehmen. So fallen wichtige, zukunftsorientierte Entscheidungen leichter. Auch die Banken schätzen eine ausführliche Darstellung der Vermögenslage, wenn es um die Vergabe von Krediten geht. Die Bilanzierung ist aber auch kostenintensiver für den Unternehmer. Deshalb sollte man genau abwägen, welche Gewinnermittlungsart für das eigene Unternehmen sinnvoll ist – auch wenn man theoretisch zur EÜR berechtigt ist. Das Wahlrecht überlässt die Entscheidung zwar dem Unternehmer, ein Wechsel von der EÜR zur Bilanz bindet den Bilanzierenden zunächst jedoch drei Jahre an die Methode der Gewinnermittlung.
- keine Fachkenntnisse erforderlich
- keine Inventur notwendig
- keine Bestandskonten
- kein Kassenbuch erforderlich
- kostengünstiger
- höhere Liquidität, da bspw. Steuern erst anfallen, wenn Geld zugeflossen ist (Zu- / Abflussprinzip)
-> einfachere Gewinnermittlungsmethode mit geringerem Zeitaufwand
- ausführliche Darstellung der Vermögenslage
- wichtige zukunftsorientierte Entscheidungen fallen leichter
- in Bankinstituten die bevorzugte Aufstellung bei der Kreditvergabe
-> umfassender wirtschaftlicher Blick auf das Unternehmen ermöglicht bessere Finanz- und Liquiditätsplanung
- keine Ermittlung des tatsächlichen Wareneinsatzes möglich (da keine Inventur)
- Vermögenswerte nicht sichtbar (da keine Forderungen bzw. Verbindlichkeiten abgebildet werden)
- erfordert Know-how
- höherer Zeitaufwand
- höhere Kosten
Einnahme-Überschuss-Rechnung: Umsatzsteuer und Vorsteuer nicht vergessen
Umsatzsteuer und Vorsteuer werden auf verkaufte Produkte oder Dienstleistungen erhoben (§ 12 UStG):
- Die Umsatzsteuer weist das Unternehmen beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf der Ausgangsrechnung
- Die Vorsteuer ist beim Einkauf von Produkten oder Leistungen fällig und wird auf der Eingangsrechnung ausgewiesen.
Umsatzsteuer und Vorsteuer werden in der EÜR anders behandelt als bei der Bilanzierung und haben Einfluss auf den Gewinn eines Unternehmens.
Mehr zu den Unterschieden hier.
Behandlung von Umsatzsteuer und Vorsteuer in der EÜR
Die Umsatzsteuer, die der Kunde auf die Waren des Unternehmens zahlt, wird zunächst als Betriebseinnahme verbucht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Umsatzsteuer 19 Prozent, 7 Prozent oder einen abweichenden Prozentsatz beträgt. Wichtig ist nur, dass die Prozentsätze richtig ausgewiesen werden. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung erhält das Finanzamt die Information über die eingenommene Umsatzsteuer.
Ähnlich verhält es sich mit der gezahlten Vorsteuer auf Eingangsrechnungen (zum Beispiel beim Kauf von Rohstoffen, die weiterverarbeitet wurden). Diese wird in der EÜR als Betriebsausgabe erfasst.
Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung werden dem Finanzamt die Umsatz- und Vorsteuerbeträge mitgeteilt. Dabei werden die Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge gegengerechnet. Aus der Differenz von Umsatzsteuer und Vorsteuer geht die Umsatzsteuerzahllast hervor:
- Umsatzsteuerbetrag > Vorsteuerbetrag → Umsatzsteuerzahllast
- Umsatzsteuerbetrag < Vorsteuerbetrag → Vorsteuerüberhang / Rückerstattung
Weitere Infos hierzu finden Sie unter: Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer
Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind die einzigen Personen, die bei der EÜR von der Aufzeichnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ausgenommen sind. Kleinunternehmer erwirtschaften weniger als 17.500 Euro Umsatz pro Kalenderjahr. Wer der Kleinunternehmerregelung unterliegt, weist auf den eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und muss diese demnach auch nicht an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig bekommen Kleinunternehmer aber auch die gezahlte Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückerstattet.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung an einem Beispiel
Eine EÜR besteht im Grunde genommen aus einer Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Diese werden nach festgelegten Arten aufgelistet. Die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben ist der Jahresüberschuss bzw. Gewinn des Unternehmens. Dieses Beispiel verdeutlicht die Gewinnermittlung bei der EÜR:
In diesem Beispiel übersteigen die Einnahmen die Ausgaben. Das bedeutet einen positiven Jahresüberschuss bzw. Gewinn. Wären die Ausgaben höher als die Einnahmen, würde das Unternehmen mit einem negativen Jahresüberschuss Verluste hinnehmen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusammengefasst
- Die EÜR ist eine einfache Form der Gewinnermittlung, die die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines Unternehmens gegenüberstellt.
- Die EÜR gilt für nicht-buchführungspflichtige Unternehmen. Dazu gehören Freiberufler, landwirtschaftliche Betriebe und kleine Gewerbebetriebe, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten.
- Bei der Erfassung von Einnahmen und Ausgaben gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet, dass diese erst zum Zeitpunkt des Zahlungsausgleichs gebucht werden dürfen.
- Zur Gewinnermittlung wird das Formular Anlage EÜR ausgefüllt und elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
- Wer die EÜR anwendet, muss mit einigen Besonderheiten vertraut sein, wie z. B. mit der Behandlung von Umsatzsteuer und Vorsteuer oder der Anlagenbuchhaltung.