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Vorsteuerabzug
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Definition

Definition: Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Begriff Vorsteuerabzug (§§ 15, 15a UStG) steht für das Recht eines Unternehmers, an andere Vorunternehmer bezahlte Umsatzsteuer (sog. abziehbare Vorsteuer) mit der von ihm eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen. Der Begriff entstammt dem Umsatzsteuergesetz (§§ 15, 15a UStG) und ist einer der zentralen und wichtigsten Begriffe des Umsatzsteuerrechts.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug?

Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen übermittelt mit der Umsatzsteuervoranmeldung die eingenommenen Umsatzsteuer- und gezahlten Vorsteuer-Beträge ans Finanzamt. Aus der Differenz ermittelt das Finanzamt die Zahllast. Je nachdem wie hoch die Einnahmen oder Ausgaben im jeweiligen Meldezeitraum waren, erhält das Unternehmen eine Rückzahlung oder muss den Fehlbetrag ans Finanzamt abführen:

  • Vorsteuerbetrag > Umsatzsteuerbetrag = Vorsteuerüberhang
  • Vorsteuerbetrag < Umsatzsteuerbetrag = Umsatzsteuerzahllast
So funktionier der Vorsteuerabzug

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Es ist eigentlich ganz einfach:

Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt!

Voraussetzung ist, dass diese auch auf ihren Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Die vereinnahmte Umsatzsteuer können sie dann mit der bezahlten Vorsteuer verrechnen und den Differenzbetrag ans Finanzamt abführen.

Das bedeutet umgekehrt:

Wer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt?

  • Privatpersonen sind nie vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Unternehmer, welche die Kleinunternehmerregelung verwenden, können keine Vorsteuer abziehen oder die Differenzbesteuerung nutzen, da sie selbst keine Umsatzsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen ausweisen.
  • Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aus bestimmten Gründen steuerfrei Leistungen beziehen dürfen, aber keine Unternehmer sind, sind ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Stattdessen erhalten diese eine Steuervergütung über die gezahlten Vorsteuerbeträge, wenn sie einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen.
Hinweis

Sonderfall: Vereine

Vereine können teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sein. Das ist möglich, wenn der Verein einen unternehmerischen Anteil im Zweckbetrieb unterhält. Das ist beispielsweise ein Sportverein, der eine Vereinskneipe betreibt. Auf die dortigen Speisen und Getränke ist Umsatzsteuer fällig. Deshalb darf der Verein die beim Einkauf der Waren gezahlte Vorsteuer abziehen und nur die Differenz zur eingenommenen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Kauft ein solcher Verein aber beispielsweise einen Rasenmäher zur Sportplatzpflege, ist das ein Gegenstand der ideellen Tätigkeit des Vereins. Folglich darf die Umsatzsteuerschuld nicht durch Abzug der Vorsteuer gemindert werden.

Was ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug?

Für eine Vorsteuererstattung gilt zwingend die Bedingung, dass der Unternehmer die Leistung, für welche er die Vorsteuer geltend machen will, für eigene, steuerpflichtige Umsätze verwendet. Wenn ein Betrieb beispielsweise ein Gerät kauft und mit diesem Leistungen erbringt, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, darf die bezahlte Mehrwert- oder Umsatzsteuer nicht mittels Vorsteuerabzug eingeholt werden. Diese Handhabung kann dazu führen, dass die Vorsteuer nur anteilig von der bezahlten Umsatzsteuer abgezogen werden kann.

Alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:

  • Das Produkt oder die Dienstleistung wurde für den Betrieb erworben.
  • Das Produkt oder die Dienstleistung enthält Umsatzsteuer.
  • Das Produkt oder die Dienstleistung ist keine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (z. B. Geschenke, Gästehäuser etc.).
  • Die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung.
  • Das Unternehmen erzielt umsatzsteuerpflichtige Erträge.
  • Die jeweilige Rechnung ist ordnungsgemäß ausgestellt.

Beispiel für anteiligen Vorsteuerabzug

Ein Arzt kauft für seine Praxis ein Endoskop und zahlt dafür 3.000 Euro, inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer (570 Euro). Er nutzt es zu 50 Prozent selbst, um bei Patienten Diagnosen zu stellen. Diese Tätigkeit ist umsatzsteuerbefreit. Die restlichen 50 Prozent der Zeit vermietet er es an einen anderen Arzt. Diese Bereitstellung wiederum ist umsatzsteuerpflichtig. Folglich kann der Arzt sich 50 Prozent der beim Kauf gezahlten Vorsteuer durch einen Vorsteuerabzug erstatten lassen. Er erhält also 285 Euro zurück. Das bezeichnet man als aufzuteilende Vorsteuer oder Vorsteueraufteilung.

Wenn diese grundsätzlichen Bedingungen gegeben sind, muss die Rechnung, von der die Umsatzsteuer abgezogen werden soll, den in §§ 14 ff. UStG genannten Anforderungen genügen. Die genauen Pflichtangaben kann man in unserem Beitrag über das Schreiben von Rechnungen nachlesen.

Was ist vorsteuerabzugsfähig?

Wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind, können die folgenden Steuern durch Vorsteuerabzug erstattet werden:

  • Umsatzsteuern für Lieferungen und Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für den Vorsteuerabzugsberechtigten erbracht wurden, wenn diese in der Rechnung separat ausgewiesen sind.
  • Einfuhrumsatzsteuern (EUSt) des vorsteuerabzugsberechtigten Empfängers, die für Gegenstände, die für das Unternehmen importiert wurden, anfallen.
  • Erwerbsteuer für innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das erwerbende Unternehmen.
  • Aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens bezahlte Umsatzsteuern.
  • Umsatzsteuer, deren Zahlung durch Auslagern einer Ware aus einem Umsatzsteuerlager zu entrichten war.
Hinweis

Sonderfall: Betriebsfeiern

Ob ein Unternehmer die Umsatzsteuern, die für eine Betriebsveranstaltung anfallen, per Vorsteuerabzug geltend machen kann, hängt von der Kostenhöhe ab. Wenn die Feier pro Arbeitnehmer weniger als 110 Euro kostet, geht man von einem betrieblichen Interesse aus. In diesem Fall darf der Unternehmer die an Dienstleister gezahlte Vorsteuer absetzen. Betragen die Kosten mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer, dürfen die Bewirtungskosten nicht durch die Vorsteuer reduziert werden. Auch wenn sie separat auf der Rechnung stehen, ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. Dann spricht man von nicht abziehbarer Vorsteuer.

Was ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

Vollständig ausgeschlossen ist der Umsatzsteuervorabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen, das heißt, wenn die erworbenen Wirtschaftsgüter dafür genutzt werden steuerfreie Umsätze zu erwirtschaften. Das gilt auch, wenn Leistungen im Ausland erfolgen, die dort zwar steuerbar sind, im Inland aber steuerfrei wären. Zu Teilen darf der Vorsteuerabzug erfolgen, wenn erworbene Waren oder Dienstleistungen nur teilweise zum Erwirtschaften steuerpflichtiger Umsätze genutzt werden (vgl. Beispiel für anteiligen Vorsteuerabzug).

Wann erfolgt der Vorsteuerabzug?

Die gezahlte Vorsteuer ist im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben und wird erstattet, sobald die Leistung erfolgt ist und eine ordentliche Rechnung vorliegt. Aus diesem Grund kann die im Rahmen von Anzahlungen bezahlte Umsatzsteuer nicht berücksichtigt werden. Es kann dadurch auch vorkommen, dass gezahlte Vorsteuer im Folgejahr abziehbar wird, wenn erst dann eine Rechnung vorliegt.

Hinweis

Ab diesem Zeitpunkt können Sie den Umsatzsteuervorabzug geltend machen

Sobald ein Unternehmer eine Leistung erhalten hat und die entsprechende Rechnung vorliegt, kann er den Umsatzsteuervorabzug geltend machen. Soll- und Ist-Versteuerung sind bei der Vorsteuer identisch.

Sonderregelung: Pauschaler Vorsteuerabzug

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die sogenannte Vorsteuerpauschalisierung abgeschafft. In der Vergangenheit konnten bestimmte Berufsgruppen (unter anderem Architekten, Bäcker, Friseure und Journalisten) als Vorsteuer einen gewissen Prozentsatz des Umsatzes ansetzen. Es entfiel also die Pflicht, die einzelnen Vorsteuerbeträge nachzuweisen.
Seit Januar 2023 ist dies nicht mehr möglich. Mittlerweile müssen sämtliche Berufsgruppen, ohne Ausnahme, wieder die abzugsfähige Vorsteuer einzeln aufzeichnen und ordnungsgemäß nachweisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihr gezahlter Bruttobetrag 250 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall gilt die Aufstellung als Kleinbetragsrechnung. Die erleichterten Anforderungen für den Vorsteuerabzug sind in § 35 UStDV geregelt.

Wie funktioniert die Buchung der Vorsteuer?

Aus Sicht der Buchhaltung stellt die Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Deshalb ist das Vorsteuer-Konto ein Aktivkonto, dass im Soll steigt.

Buchungssatz für die Vorsteuer

Kauft ein Unternehmen eine Maschine für 23.800 Euro auf Ziel, so lautet der Buchungssatz für die Vorsteuer:

Der Buchungssatz lautet
Maschinen 20.000 €
Vorsteuer 3.800€
an
Verbindlichkeiten
23.800 €

Ein Beispiel für den Vorsteuerabzug

Ein einfaches Beispiel verdeutlicht, wie Umsatzsteuer und Vorsteuer verrechnet werden:

  • Eine Schreinerei kauft für 10.000 € (netto) Holz ein und fertigt daraus Tische. In diesem Betrag sind 1.900 € Vorsteuer enthalten, die das Unternehmen vom Finanzamt zurückbekommt.
  • Die Schreinerei verkauft die gefertigten Tische für 25.000 € (netto) zzgl. 4.750 € Umsatzsteuer weiter.

Nach dem Vorsteuerabzug ergibt sich folgende Zahllast für die Schreinerei ans Finanzamt:
4.750 € – 1.900 € = 2.850 €

Beispiel Vorsteuerabzug: Umsatzsteuer und Vorsteuer verrechnen
Zusammenfassung

Vorsteuerabzug zusammengefasst

  • Der Vorsteuerabzug ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht.
  • Er ermöglicht Unternehmern, umsatzsteuerfrei zu wirtschaften.
  • Um den Vorsteuerabzug nutzen zu können, müssen Unternehmen auf den eigenen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer ausweisen.
  • Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Einzelne Berufsgruppen können einen pauschalen Vorsteuerabzug nutzen.
  • Die Vorsteuer ist aus buchhalterischer Sicht eine Forderung an das Finanzamt.