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Rechnung schreiben
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Definition

Definition: Was bedeutet Rechnungsstellung?

Bei der Rechnungsstellung wird einem Kunden eine Rechnung über eine Lieferung oder Leistung erstellt. Die Rechnungsstellung ist ein Teil der Fakturierung, die wiederum in Deutschland ein Vorgang im Rechnungswesen ist.

Die korrekte Rechnungserstellung ist enorm wichtig. Denn wenn Sie eine Rechnung schreiben und Ihnen dabei Fehler unterlaufen, kann es schnell sehr teuer werden.

Wir erklären hier die Grundlagen der Rechnungsstellung. Mit unserer Hilfe sind Sie schnell in der Lage, eine korrekte Rechnung zu schreiben.

Wer muss Rechnungen schreiben?

Eine juristische Pflicht zur Rechnungsstellung gibt es lediglich in zwei bestimmten Fällen:

  • Bei Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen
  • Bei Lieferungen und Leistungen, die sich an Unternehmen oder juristische Personen richtet

In diesen Fällen ist der leistende Unternehmer dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine Rechnung an den Leistungsempfänger auszustellen. Gesetzliche Grundlage ist § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz). In keinem anderen Fall gibt es eine juristische Pflicht zur Rechnungsstellung.

Mittelbarer Zwang führt allerdings häufig dazu, dass es für alle Beteiligten besser ist, eine Rechnung zu schreiben. Hier ein griffiges Beispiel dafür:

Info

Beispiel für mittelbaren Zwang

Ein Handwerker, der bei einer Privatkundin eine Dienstleistung erbringt, muss dafür nicht zwingend eine Rechnung schreiben. Um sich jedoch beispielsweise einen Teil der Anfahrtskosten vom Finanzamt erstatten zu lassen, muss er seine Tätigkeit in Form einer Rechnung nachweisen. Etwas anderes akzeptiert das Finanzamt nicht.

Für Kunden kann eine Rechnung ebenfalls von Vorteil sein. Nämlich dann, wenn sie die Leistung des Handwerkers bei ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen wollen. Nur mit der Rechnung als Nachweis ist eine entsprechende Steuerrückerstattung möglich.

Auch öffentliche Einrichtungen und Vereine verlangen meistens –unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung – Rechnungen, bevor sie Überweisungen oder Auszahlungen tätigen. Der Grund: Die Rechnungen dienen als Nachweis für Ausgaben, die oft Steuervorteile für die zahlende Partei bedeuten. Daher müssen in einigen Fällen auch Privatpersonen Rechnungen schreiben und versenden, die überhaupt nicht wissen, was auf dem Rechnungsdokument stehen muss.

Selbstverständlich dürfen generell auch Privatleute Rechnungen erstellen. Sie sollten sich allerdings an Rechnungsvorlagen halten, um Fehler zu vermeiden. Wenn Privatpersonen eine Rechnung schreiben, agieren sie dabei nämlich automatisch als Kleinunternehmer. Dennoch müssen sie in der Faktura auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Was eine Faktura im Kern ausmacht, welche Pflichtangaben sie genau beinhalten und welche weiteren Voraussetzungen sie erfüllen muss, ist im Umsatzsteuergesetz festgelegt.

Definition

Was ist eine Rechnung?

Im § 14 UStG ist eine Rechnung definiert als jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Demnach müssen diese Pflichtangaben auf einer regulären Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer enthalten sein:

  • Vollständiger (Firmen-)Name und Anschrift des Rechnungsausstellers.
  • Vollständiger (Firmen-)Name und Anschrift des Rechnungsempfängers, auch Rechnungsadresse genannt.
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers.
  • Fortlaufende Rechnungsnummer: Hierbei handelt es sich um eine fortlaufende Zahlenfolge, die der Rechnungsersteller individuell vergibt. Sie darf jeweils nur einmal verwendet werden und dient dazu, eine Rechnung jederzeit einer Leistung oder Lieferung an einen Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt zuweisen zu können.
  • Ausstellungsdatum der Rechnung.
  • Zeitpunkt der Lieferung Leistung oder Lieferzeitraum.
  • Menge bzw. Umfang und Art der erbrachten Lieferung(en) oder Leistung(en).
  • Einzelbetrag pro Leistung oder Lieferung, aufgeschlüsselt nach Umsatzsteuersätzen.
  • Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Rechnungsbetrags (z. B. Skonto).
  • Rechnungsbetrag gesamt netto.
  • Den anzuwendenden Umsatzsteuersatz und den auf den Rechnungsbetrag entfallenden Steuerbetrag.
  • Rechnungsbetrag gesamt brutto.
Info

E-Rechnungen

Rechnungen können auch digital erstellt und versendet werden, zum Beispiel per E-Mail. Diese sind genauso gültig wie postalisch zugestellte Rechnungen. Mehr Infos zu E-Rechnungen lesen Sie im entsprechenden Artikel zum Thema.

Sonderregelung für Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen

Wer eine Rechnung als Kleinunternehmer oder über Kleinbeträge schreibt, kann eine vereinfachte Form der Rechnungsstellung nutzen.

1. Kleinunternehmer-Rechnung

Wenn Sie als Kleinunternehmer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, können Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellen. Anstatt Umsatzsteuerbeträge explizit auszuweisen, machen Sie auf jeder Ursprungsrechnung durch einen Verweis auf § 19 UStG kenntlich, dass keine Steuer ausgewiesen wird.

Kleinunternehmer-Rechnungen unterscheiden sich also durch zwei Punkte von einer regulären Rechnung:

  • Auf jeder Rechnung muss auf die Steuerbefreiung gem. § 19 UStG hingewiesen werden.
  • Es darf keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen werden. Das heißt, es wird nicht zwischen Netto- und Bruttobeträgen unterschieden.

2. Kleinbetragsrechnungen

Info

Grenze für Kleinbetragsrechnung

Unter Kleinbetragsrechnung versteht man eine Rechnung, deren Rechnungsbetrag 250 € (Bruttobetrag bei ausgewiesener Umsatzsteuer) nicht überschreitet.

Bei Kleinbetragsrechnungen genügt es, wenn diese folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Angaben über Menge bzw. Umfang und Art der erbrachten Lieferung(en) oder Leistung(en)
  • Der anzuwendende Steuersatz oder der Grund für die Steuerbefreiung
  • Gesamtbetrag der Rechnung
Info

Kleinbetragsrechnung mit Pflichtangaben ratsam

Auch Kleinbetragsrechnungen dürfen Sie generell als vollständige Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben schreiben. Das ist durchaus ratsam, da Sie sich sofort an die umfangreichen Angaben gewöhnen und so bei späteren oder umsatzstärkeren Geschäften weniger Raum für Fehler bleibt.

Wie schreibe ich eine Rechnung?

Im Folgenden zeigen wir Ihnen anhand von Rechnungsbeispielen, wie eine ordentliche Rechnung aussehen kann:

  • eine Rechnungsvorlage für Unternehmen, die die Mehrwertsteuer (MwSt) bzw. Umsatzsteuer (USt) ausweisen
  • eine Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer

Diese Muster können Sie gerne zum Erstellen Ihrer Rechnungen nutzen. Sie sollten das Rechnungsdesign aber immer an die Bedürfnisse Ihres Unternehmens anpassen.

Kostenlose Rechnungsvorlage mit ausgewiesener Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer

Rechnungsvorlage: Rechnung mit ausgewiesener USt
Tipp

Nutzen Sie ein Rechnungsprogramm

Eine Rechnungssoftware wie Lexware faktura+auftrag ist kostengünstig und vereinfacht die Fakturierung um ein Vielfaches. Einmal angelegt, werden zum Beispiel Kundendaten automatisch in die Rechnung übernommen. Auch alle Pflichtangaben sind in den Rechnungsvorlagen enthalten. So ist diese Aufgabe schnell vom Tisch und Sie können sicher sein, dass Sie keinen Stress mit dem Finanzamt bekommen.

  • Rechnungen schreiben leicht gemacht
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Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer

Wenn Sie eine Rechnung ohne MwSt bzw. USt ausstellen, müssen Sie auf § 19 des UStG verweisen. Falls Sie entsprechend nach § 19 UStG als Kleinunternehmer fakturieren möchten, sollte die obige Vorlage in etwa so aussehen:

alt="Muster Kleinunternehmerrechnung"
Info

Umsatzsteuervoranmeldung als Kleinunternehmer nutzen

Wenn Sie als Kleinunternehmer keine MwSt bzw. USt auf Rechnungen auszuweisen, sollten Sie Folgendes beachten: Sie haben dann keine Möglichkeit, sich durch eine Umsatzsteuervoranmeldung Geld vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das heißt: Die Rechnungsstellung als Kleinunternehmer ist zwar mit weniger Aufwand verbunden, unter Umständen lohnt sie sich aber finanziell weniger als die reguläre.

Wann enthält eine Rechnung keine Umsatzsteuer

In bestimmten Fällen ist es möglich, eine Rechnung zu schreiben ohne Umsatzsteuer:

  • Handelt es sich um eine Privatrechnung, darf diese keine Umsatzsteuer enthalten. In diesem Fall muss jedoch deutlich auf der Rechnung vermerkt sein, dass es sich um eine Privatrechnung handelt.
  • Kleinunternehmer-Rechnung: Fällt Ihr Start-Up unter die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt übermitteln und diese nicht in Ihren Rechnungen aufführen.
  • Inländische Steuerbefreiungen: Laut § 4 UstG gibt es bestimmte Lieferungen und Leistungen, die ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit sind. Darunter fallen zum Beispiel Leistungen von Heilberufen, Versicherungsumsätze, Nahverkehrsbetriebe oder Postumsätze.
  • Grenzüberschreitende Warenlieferungen: Viele Waren, die ins Ausland versendet werden, sind umsatzsteuerfrei. Es wird unterschieden zwischen umsatzsteuerfreien Warenlieferungen an Geschäftskunden innerhalb der EU, umsatzsteuerfreien Warenlieferungen an Geschäftskunden in Drittländer (keine EU-Staaten) und umsatzsteuerfreien Warenlieferungen bei Versand an Verbraucher in Länder, die nicht Teil der EU sind.
  • Grenzüberschreitende Dienstleistungen: Die Regelungen für Dienstleistungen ins Ausland sind besonders kompliziert. In diesem Fall wird zwischen Geschäftskunden und Endverbrauchern unterschieden. Für EU-Geschäftskunden, die in ihrem eigenen Land als Auftraggeber Umsatzsteuer zahlen, gilt das „Reverse-Charge-Verfahren“. Bei Auslandsgeschäften trägt nämlich nicht das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger.

Rechnungen ins Ausland: Was ist bei der Rechnungsstellung zu beachten?

Grundsätzlich gelten im EU-Ausland einheitliche Regelungen. Die Rechnungen weichen deshalb selten vom deutschen Standard ab. Außerdem hat Deutschland mit den meisten Ländern – wie zum Beispiel der Schweiz und den USA – Abkommen geschlossen, die die Rechnungsstellung in diese Länder einfach gestalten.

Dennoch gilt: Wer Rechnungen ins Ausland stellt, muss immer einige Faktoren berücksichtigen. Um Ärger, wie beispielsweise Steuernachzahlungen, zu vermeiden, zeigen wir Ihnen, was Sie bei der Rechnungsstellung in Drittländer beachten müssen.

Zu welcher Gruppe gehören Rechnungsersteller und Kunde?

Ob Sie selbst Regel- oder Kleinunternehmer sind, spielt eine große Rolle, wenn es um die Fakturierung ins Ausland geht. Es gibt drei Möglichkeiten, die bestimmen, zwischen welchen Gruppen ein Geschäft über Ländergrenzen hinweg ablaufen kann:

  • Sie selbst sind Kleinunternehmer.
  • Nur Sie sind Regelunternehmer.
  • Sie selbst und der Kunde sind Regelunternehmer.
Info

Regelunternehmer oder Kleinunternehmer?

Als Regelunternehmer bezeichnet man Unternehmen und Selbstständige, die sich mithilfe von Umsatzsteuervoranmeldungen Gelder vom Finanzamt erstatten lassen. Privatpersonen werden automatisch als Kleinunternehmer betrachtet.

1. Sie selbst sind Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer weisen Sie in der Regel keine Umsatzsteuer aus. Das dürfen Sie auch nicht bei Geschäften ins Ausland tun, weshalb die Faktura weiterhin so aussehen kann, wie unsere zweite Musterrechnung. Selbstverständlich sollten Sie bei der Adresse das entsprechende Land ergänzen.

2. Nur Sie sind Regelunternehmer

Wenn Sie als Regelunternehmen an eine Privatperson oder ein Kleinunternehmen im Ausland eine Ware oder Dienstleistung verkauft, bleibt der Leistungsort in dem Land, in dem Ihr Sitz ist, also in Deutschland. Deshalb führen Sie wie bei Inlandsrechnungen die reguläre Umsatzsteuer ab. Die Rechnung kann also so aussehen wie unsere erste Rechnungsvorlage.

3. Sie selbst und der Kunde sind Regelunternehmer

Dieser Fall ist am komplexesten. Wenn Sie nämlich an ein anderes Regelunternehmen im EU-Ausland zum Beispiel eine Dienstleistung verkaufen, verschiebt sich der Leistungsort. Hier kommt das „Reverse-Charge-Verfahren“ zur Anwendung.

Definition

Was ist das "Reverse-Charge-Verfahren"?

Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass nicht mehr der leistende, sondern der empfangende Betrieb verpflichtet ist, die Umsatzsteuer abzuführen.

In diesem Fall müssen die Angaben und Rechnungspositionen auf der ersten Musterrechnung folgendermaßen ergänzt oder geändert werden:

  • Ein Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren muss ergänzt werden
  • Umsatzsteuer wird nicht mehr ausgewiesen

Hier ein Muster für eine Rechnung ins EU-Ausland:

Muster: Rechnung ins Ausland nach Reverse-Charge-Verfahren

Aufbewahrungsfristen von Rechnungen

Generell gilt laut GoBD: Wer Rechnungen stellt, muss diese mindestens 10 Jahre aufbewahren bzw. archivieren. Diese Vorgabe ist für jedes Unternehmen Pflicht – also auch für Freiberufler.

Hier gibt es auch keine vereinfachten Regelungen für Kleinunternehmen oder Selbstständige, die nebenberuflich tätig sind. Das ist besonders bei elektronischen und online verschickten Rechnungen eine Herausforderung, da das Abspeichern von PDF-Dateien für das Finanzamt nicht ausreicht.

Um elektronische Rechnungen GoBD-konform zu archivieren, müssen Sie diese vollständig und manipulationssicher abspeichern. Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass die Dateien folgende Voraussetzungen erfüllen:

Belegablage
  • Sie sind jederzeit verfügbar
  • Sie sind maschinell verwert- und auslesbar
  • Sie sind in digitaler Form vorhanden

Diese Anforderungen müssen über die volle Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zuverlässig erfüllt sein.

Was droht bei fehlerhafter Rechnungsstellung?

Die unmittelbaren Folgen sind auf den ersten Blick harmlos. Der Rechnungsempfänger ist nämlich derjenige, der keine Rückerstattungen vom Finanzamt erhält, wenn er dort fehlerhafte Rechnungen einreicht. Allerdings kann es sein, dass der Rechnungsempfänger den Rechnungsersteller verklagt, wenn ihm ein Schaden durch ausbleibende Zahlungen oder (Rück-) Forderungen des Finanzamts entstanden ist.

Gerichtsverfahren sind sehr kostspielig und aufgrund anfallender Zinsen können die Beträge, die wegen fehlerhafter Rechnungen eingefordert werden, existenzbedrohend sein. Deshalb sollten Sie Rechnungen immer auf Korrektheit prüfen, egal ob Sie Sender oder Empfänger sind. Eine Rechnungskorrektur kann im Zweifelsfall Kosten sparen.

Debitorenbuchhaltung Mahnwesen

Können Rechnungen verfallen?

Auch in der Rechnungsstellung gibt es eine Verjährungsfrist. Üblicherweise beträgt diese drei Jahre ab Ausstellung der Rechnung. Nach dieser Zeit hat das leistende Unternehmen keine Möglichkeit mehr, seine Ansprüche geltend zu machen.

Tipp

Vorteile eines dreistufigen Mahnwesens einfach nutzen

Richten Sie ein dreistufiges Mahnwesen ein, um offene Forderungen zu erhalten. Professionelle Buchhaltungssoftware und Rechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion und Vorlagen für Mahnschreiben.

Wichtige Begriffe und Unterschiede

Im Bereich der Rechnungsstellung tauchen einige Begriffe auf, die eine andere Bedeutung haben als im alltäglichen Sprachgebrauch. Um Verwechslungen zu vermeiden, werden die wichtigsten Begriffe im Folgenden erklärt.

Begriff
Bedeutung
Faktu­rierung vs. Rech­nungs­legung
Fakturierung ist in Deutschland der Vorgang der Rechnungsstellung und der Buchung des Geschäftsvorfalls. In Österreich ist es ein Synonym für Rechnungslegung. Rechnungslegung ist in Deutschland wiederum ein Überbegriff für die gesamten Tätigkeiten des externen Rechnungswesens und hat folglich wenig mit der Rechnungsstellung gemein. Hier drohen ständig Verwechslungen mit den Begrifflichkeiten der Bilanzbuchhaltung.
Rech­nungs­stellung
Rechnungsstellung ist der Bereich des Rechnungswesens, der sich mit dem Ausstellen von Rechnungen beschäftigt.
Rech­nungs­abgren­zung
Rechnungsabgrenzung ist eine Maßnahme der kaufmännischen Buchführung, um bei einem Periodenabschluss (z. B. Jahresabschluss) Gewinne und Verluste der richtigen Rechnungsperiode zuweisen zu können. Notwendig wird sie, wenn beispielsweise Güter in einem Geschäftsjahr (Dezember) bezahlt, diese aber erst im neuen Geschäftsjahr (Januar) geliefert werden. Die Posten, welche dabei verschoben werden, bezeichnet man als Rechnungsabgrenzungsposten.
Vorfakturierung/ Nachfakturierung
Bei der Vor- und Nachfakturierung handelt es sich um einen Prozess der Rechnungslegung, bei dem man Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt (Vorfakturierung) oder späteren Zeitpunkt (Nachfakturierung) abrechnet, als diese fällig werden. Resultat der Rechnungsabgrenzung. 
Zusammenfassung

Rechnungsstellung zusammengefasst

  • Die Rechnungsstellung ist ein Bereich des Rechnungswesens. Dabei werden Rechnungen geschrieben und übermittelt.
  • Rechnungen unterliegen zahlreichen Vorschriften und müssen gesetzlichen Anforderungen genügen.
  • Eine fehlerhafte Rechnungsstellung kann für Rechnungssteller und Rechnungsempfänger existenzbedrohend sein.
  • Laut GoBD müssen Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden.
  • Eine professionelle Rechnungssoftware hilft bei der korrekten Umsetzung.