Diese Einkommen müssen versteuert werden
Im EStG sind die Einkunftsarten festgelegt, die versteuert werden müssen (§13 – § 22 EStG):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (monatliches Gehalt von Arbeitnehmern)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z. B. Vermietung beweglicher Gegenstände)
Das zu versteuernde Einkommen setzt sich aus der Summe der im Steuerjahr generierten Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten zusammen.
Voraussetzungen der Einkommensteuer kennen
In Ihrer festzusetzenden Erklärung zur Einkommensteuer müssen Sie alle Einkünfte aufführen, die Sie im Laufe eines Jahres generiert haben. Machen Sie falsche Angaben oder fehlen Informationen und Sie bezahlen zu wenig Steuern, kann das großen Ärger mit der Finanzbehörde nach sich ziehen. Um gravierende Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie sich deshalb mit den Voraussetzungen der Einkommensteuer beschäftigen und die berechneten Sätze innerhalb des entsprechenden Zeitraums bezahlen.
Die Wortschöpfungen Lohnsteuer und Einkommensteuer bringen auch Sie durcheinander? Im Grunde ist es aber ganz einfach: Die darin enthaltenden Begriffe „Einkommen“ bzw. „Lohn“ sind das eigentliche Unterscheidungsmerkmal. Denn beim Lohn handelt es sich um die Bezahlung eines Arbeitnehmers für geleistete Arbeit. Das Einkommen definiert dagegen ALLE regelmäßigen Einnahmen, Bezüge oder Einkünfte z. B. durch Vermietung, die Ihnen jährlich zufließen. Deshalb handelt es sich bei der Lohnsteuer auch nicht um eine eigenständige Steuerart. Sie bildet nur einen Teil eines Einkommens ab und wird vom Arbeitgeber sozusagen als Vorauszahlungen der Einkommensteuer an das Finanzamt übermittelt.
Ob Sie als Unternehmer einkommensteuerpflichtig sind, ist von Ihrem Gewerbetyp abhängig. So müssen natürliche Personen, also Personengesellschaften und Freiberufler, Einkommensteuer abführen, Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs dagegen nicht. Das bedeutet aber nicht, dass Kapitalgesellschaften steuerlich bessergestellt sind. Anstelle der Einkommensteuer führen diese Unternehmen die sogenannte Körperschaftsteuer ab.
Zu den Personengesellschaften gehören zum Beispiel:
- Einzelunternehmen/eingetragener Kaufmann (e.K.)
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
- offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
Diese Unternehmen unterliegen keiner Ertragsbesteuerung. Stattdessen sind die Inhaber dazu verpflichtet, den Geschäftsertrag im Zuge der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu melden und zu versteuern. Dasselbe gilt für Freiberufler.
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Die Einkommensteuer wird vom Gewinn eines Unternehmens abgeführt. Die Höhe der Einkommensteuer hängt also von der Höhe des Gewinns ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der Betriebseinnahmen abzüglich sämtlicher Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Miete oder Investitionen. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt entweder über die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) oder die doppelte Buchführung.
Grundfreibeiträge für Ledige und Verheiratete
Jede Person hat einen steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser ist für Verheiratete doppelt so hoch wie für Ledige. Die Höhe wird jährlich angepasst.
Für das Steuerjahr 2024 gelten folgende Grundfreibeträge:
- 11.604 Euro für Singles
- 23.208 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare
Wer Einnahmen unterhalb dieses Grundfreibetrags erzielt, muss keine Einkommensteuer zahlen. Wird der Grundfreibetrag jedoch überschritten, wird eine Steuerabgabe fällig. Das heißt: Je leistungsfähiger Sie als Unternehmer sind (also je mehr Einnahmen Sie verzeichnen), desto höher ist auch der zu zahlende Steuersatz. Dieses steuerliche Phänomen wird als Progression bezeichnet. Sehr gut verdienende Unternehmer und Selbstständige müssen sogar mehr als 40 Prozent des Gewinns versteuern.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Die Einkommensteuer wird quartalsweise im Voraus bezahlt und jeweils zum 10. der Monate März, Juni, September und Dezember fällig. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich entweder nach der Höhe der im Vorjahr gezahlten Einkommensteuer oder nach erwarteten Einnahmen.
Die Überweisung der Einkommensteuerschuld bzw. der jeweilige Steuerbetrag bezieht sich immer auf das vorangegangene Kalenderjahr. Deshalb kann das Finanzamt das Recht nutzen, Ihnen eine sogenannte Steuervorauszahlung zu berechnen. Als Grundlage dienen Ihre Angaben zu versteuernden Einkünften (zvE) und Bezügen aus der zuletzt eingereichten Steuererklärung. Das Finanzamt teilt die berechnete Steuerlast durch vier und ermittelt so vier Quartalsraten, die von Ihnen, jeweils zum 10. im März, Juni, September und Dezember gezahlt werden müssen.
Sicherlich interessiert es Sie nun, wie das Finanzamt die Höhe der Einkommensteuer ermittelt und somit die Höhe des zu begleichenden Steuerbetrags für Sie herausfindet. Dazu sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) eine Reihe von Regeln und Tarifen vor. Sie nehmen Einfluss auf die Höhe Ihrer Steuerlast. Vorgesehen sind darin auch steuersenkende Faktoren, also Ausgaben, die Ihre Einkommensteuer und somit auch Ihren Steuerbetrag verringern können.
Ihre Steuerschuld steht im Steuerbescheid
Nachdem das Finanzamt Ihre Einkommensteuererklärung bearbeitet und geprüft hat, erhalten Sie einen Steuerbescheid. In diesem werden Ihre Steuervorauszahlungen mit Ihrer tatsächlichen Steuerlast verglichen, um Ihre Steuerschuld zu ermitteln.
- Ist Ihre Steuerlast höher als Ihre geleistete Vorauszahlung, fordert Sie das Finanzamt zur Steuernachzahlung
- Haben Sie bei der Vorauszahlung mehr gezahlt als erforderlich, erhalten Sie eine Einkommensteuer-Rückerstattung
Die Einkommensteuererklärung eines Steuerjahres muss immer bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (seit dem Steuerjahr 2018). Wenn Sie sich Unterstützung bei Ihrem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holen, verschiebt sich der Stichtag der Abgabe jeweils auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Um so wenig Einkommensteuer wie möglich zu bezahlen, muss der zu versteuernde Gewinn so gering wie möglich sein. Deshalb sollten Sie bei der Einkommensteuererklärung alle
- Werbungskosten
- Sonderausgaben und
- außergewöhnliche Belastungen
geltend machen.
Beispiele für Werbungskosten:
- Reisekosten für Dienstreisen
- Kosten für Berufsbekleidung
- Bewerbungskosten
- anteilige Mietkosten für ein Arbeitszimmer
Beispiele für Sonderausgaben:
- Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge für Haftpflichtversicherungen
- Kirchensteuer
- Spenden
- Ausbildungskosten
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:
- Unterhaltskosten
- Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern
- Beerdigungskosten
- Krankheitskosten