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Abgeltungs­steuer

einfach erklärt

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.
Definition

Definition: Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Definition für die Abgeltungssteuer lautet wie folgt: Die Abgeltungssteuer – vereinzelt auch (Zins-)Abschlagsteuer genannt – ist eine Form der Quellensteuer und gilt seit dem 01.01.2009. Sie ist in § 20 EStG geregelt und fällt auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen an, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2008 zufließen. Dieser gesonderte Steuerabzug auf Erträge aus dem Kapitalvermögen dient dazu, Besteuerung zu vereinfachen und Steuerhinterziehung zu erschweren. Durch Zahlung der Abgeltungssteuer wird die Steuerpflicht von Privatanlegern als abgegolten betrachtet. Das führt dazu, dass die versteuerten Kapitalerträge bei der Steuererklärung zum Einkommen für Selbstständige nicht mehr aufgeführt werden müssen. Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer gab es nur die Kapitalertragssteuer. Da beide Steuern denselben Zweck erfüllen, werden ihre Bezeichnungen oft synonym verwendet, auch wenn die individuelle Ausgestaltung unterschiedlich ist.

Wer ist abgeltungssteuerpflichtig?

Lediglich Privatpersonen und deren Vermögen sind abgeltungssteuerpflichtig. Wenn Kapitalerträge im Betriebsvermögen zum Beispiel einer GmbH anfallen, ist darauf Kapitalertragssteuer (und in der Folge gegebenenfalls auch Gewerbesteuer) zu entrichten, die allerdings keine steuerlich abgeltende Wirkung hat. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise eine GmbH niemals Abgeltungssteuer zahlen muss. Eine Privatperson hingegen muss sie entrichten, wenn sie Gewinne aus einem der folgenden Geldanlagen oder Policen erzielt:

  • Dividenden
  • Investmentfonds
  • Optionsgeschäfte
  • Stille Gesellschaften
  • Termingeschäfte
  • Versicherungspolicen
  • Wertpapiergeschäfte
  • Zertifikate
  • Zinsen (auch Zinsen und Kursgewinne aus Anleihen)
Info

Gesetzliche Lage zur Abgeltungssteuer

Seit 2018 wird auf politischer Ebene über die Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinsen verhandelt. Bisher gab es noch keine Einigung.

Wer Gewinne aus oben genannten Anlagen, Geschäften oder Policen erhält, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, ist nicht abgeltungs-, sondern kapitalertragssteuerpflichtig. Wer als Anleger beispielsweise von Kursgewinnen profitieren will und Aktien verkauft, die er bereits vor 2009 erworben hat, kann das deshalb auch heute steuerfrei tun. Allerdings gilt hier die Kapitalertragssteuer. Außerdem können Anleger seit 2009 dauerhaft abgeltungsfreie Erträge durch Umschichtungen innerhalb Dachfonds erzielen.

Ausnahmen von der Abgeltungssteuer

Zahlreiche Fälle sind von der Abgeltungssteuer befreit. Dazu gehören Gewinne aus:

  • Darlehen an nahestehende Personen
  • Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, sofern der Gesellschafter über 10 Prozent beteiligt ist
  • Verkäufern von wesentlichen Beteiligungen (mindestens 1 Prozent am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre)

Unter den richtigen Voraussetzungen kann die Abgeltungssteuer auch bei Lebensversicherungen sowie bei Zinserträgen aus Vermietung und Verpachtung entfallen. Bei der genauen Bestimmung der steuerlichen Rahmenbedingungen ist ein Steuerberater unerlässlich: Nur mit einem Profi lassen sich die Verhältnisse optimal klären, ohne dass man das Risiko einer Steuerhinterziehung eingeht.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Die Höhe der Abgeltungssteuer-Berechnung funktioniert ähnlich wie bei der Körperschaftssteuer. Anstelle von 15 Prozent Steuersatz (Körperschaftssteuer) beträgt der Abgeltungssteuersatz aber 25 Prozent. Dazu kommen bei der Abgeltungssteuer ggf. die Kirchensteuer von 8 - 9 Prozent (in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland) sowie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Insgesamt entsteht so eine Abgeltungssteuerlast von 26,4 bis 28 Prozent. Die Schwankung ergibt sich aus den unterschiedlichen Kirchensteuersätzen der Bundesländer.

Info

Kirchensteuer als Sonderausgabe

Grundsätzlich ist gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Wurde die Kirchensteuer allerdings als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer gezahlt, gilt dies nicht mehr.

Das heißt: Wenn Ihnen aus Ihrem Aktienportfolio 1.000 Euro Dividenden im Jahr zustehen, bekommen Sie davon lediglich zwischen 720 und 736 Euro ausbezahlt. Die 264 bis 280 Euro, die sich aus Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zusammensetzen, gibt Ihr Depotanbieter direkt ans Finanzamt weiter. Dafür müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP nicht verwenden, haben also weniger Aufwand.

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Lässt sich die Abgeltungssteuer umgehen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Abgeltungssteuer zurückzuholen bzw. zu vermeiden:

  1. Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut
  2. Günstigerprüfung beim Finanzamt

1. Freistellungsauftrag

Die leichteste Methode ist der sogenannte Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge (auch Freistellungsauftrag oder vereinzelt Freibetrag für Kapitalertragssteuer genannt). Dieser Freibetrag für die Abgeltungssteuer beträgt seit 2023 1.000 Euro. Das bedeutet: Bis zu 1.000 Euro dürfen Sie als Single pro Jahr aus Kapitalerträgen einnehmen, ohne Steuern darauf zu zahlen. Wer als Paar gemeinsam steuerlich veranlagt ist, darf sogar 2.000 Euro pro Jahr einnehmen.

Wenn die Kapitalerträge diese Summen nicht übersteigen, wird nichts einbehalten, sondern die volle Summe komplett ausbezahlt. Für jeden Euro allerdings, der über diese Freibeträge hinausgeht, wird reguläre Abgeltungssteuer fällig. Wenn Sie den Kapitalertragssteuer-Freibetrag nutzen möchten, müssen Sie einen Freistellungsauftrag bei dem Kreditinstitut einreichen, welches das Vermögen verwaltet, auf den die Gewinne anfallen. Wer mehrere Depots hat, kann mehrere solcher Freistellungsaufträge stellen. Allerdings dürfen alle zusammengerechnet nicht mehr als 1.000 Euro (bei Singles) oder 2.000 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung) betragen. Alternativ können Sie auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung direkt beim Finanzamt beantragen und sich so die Kapitalertragssteuer zurückholen.

2. Günstigerprüfung beim Finanzamt

Eine andere Möglichkeit besteht darin, sich zumindest einen Teil der Abgeltungssteuer zurückzuholen. Beantragen Sie die Prüfung Ihrer Abgeltungssteuer über Ihre Steuererklärung: Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unterhalb der gezahlten rund 28 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Soli liegt, wird Ihnen die Differenz nach Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung erstattet. Das geschieht über die Günstigerprüfung beim Finanzamt. Um diese Prüfung zu beantragen, füllen Sie einfach die Anlage KAP in Ihrer Einkommensteuererklärung aus. Über diesen Weg ist es auch möglich, sich aufgrund von Verlusten zu viel bezahlte Kapitalertragssteuer zurückzuholen.

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Zusammenfassung

Abgeltungssteuer zusammengefasst

  • Die Abgeltungssteuer fällt für Privatpersonen an, die Gewinne aus Kapitalerträgen erwirtschaften, z. B. durch Aktien-Verkäufe.
  • Ihre Höhe beträgt zwischen 26,4 und 27,8 Prozent der Kapitalerträge, je nach Bundesland und Kirchenzugehörigkeit.
  • Eine einzelne Privatperson erhält einen Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr.
  • Gemeinsam veranlagte Paare können einen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.000 Euro beim zuständigen Kreditinstitut einreichen.
  • Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, lohnt sich die Günstigerprüfung beim Finanzamt über die Einkommensteuererklärung.